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F. 8
Nach der ersolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen,
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergröhern und
zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutpocken entwickeln.
Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt.
Vom Fhen bis zwölften Tage bcginnen die Pocken zu cinem Schorfe einzutrocknen, der
nach 3 bis 4 Wochen von selbst abss
Die Entnahme der hwbhe 4 Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und
bringt dem Kinde keinen Nachtheil.
Wird sie unterlassen, 44 pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen.
8. 9.
Bei regelmäßigem Verlaufe der Impspocken ist ein Verband überflüssig, falls aber
in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, oder wenn
die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mit einem in Baumöl getauchten
oder noch vehn mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwandläppchen
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkraukung ist ein Arzt
zuzuziehen.
8. 10.
An einem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge
zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem Tage den
Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren.
F. 11.
Kaun ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil
in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (F. 1), nicht in das Impflokal gebracht
werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses späteslens am Terminstage dem
Impfarzte anzuzeigen.
3. Neg wrr Verordnung vom 26. Juni 1886,
die rele einer Statistik der r Tahessall an Pocken beireffend.
Mit Höchster I Serenissimi wird hiermit behufs Beschaffung der er-
forderlichen Unterlagen zu einer für Zwecke des Reiches bestimmten statislischen Erhebung
das Folgende verordnet:
1.
Jeder Fall des Todes einer Person an den nakürlichen Pocken, es mögen die
wirklichen oder sogenannte Varioleiden sein, ist dem zuständigen Physikus binnen 48 Stunden
anzuzeigen.
Zur Erstattung der Anzeige ist derjenige Arzt verpflichtet, welcher den bezüglichen
Verslorbenen behandell hat, und für den Fall, daß eine ärzkliche Behandlung nicht statt-