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Vorrichtungen, miet welcher Bremeklötze oder Bremsbäume gegen die Rad-
eisen gepreht w
. bei Glatteis ist voie nwendung von Eisringen ausnahmeweise geslattet.
§. 8.
Es ist verbolen:
a. daß zwei der mehrere hintereinandersahrende Geschirre auf Landstraßen einerlei
Gleis halter
b. Schutt, Düngungsmitter und andere Gegenstände, durch welche die Straße
verunreinigl oder der Wasserabsluß gehemmt wird, ohne schriftliche Erlaubniß
der Fürstlichen Straßenbaninspektion, auch nur vorüberhchend, abzulagern;
. von an der Straße gelegenen Grundstücken Jauche, unreine Flüssigkeiten oder
auch nur Wasser auf die Landstraße bbftichen zu lassen oder dahin anszugießen,
ingleichen durch Dachrinnen ohne bis auf den Boden reichende Abfallrohre
egenwasser auf die Straße zu leiten;
d. über den an den Landstraßen längs des äußeren Grabenrandes oder des Fusses
der Dammböschung befindlichen Sicherheitsstreisen zu ackern, oder wo ein solcher
nicht besteht, näher als bis ein Drittel Meter vom äußeren Grabenrande an
an diesen heran zu ackern;
e. auf den Vankets, den Böschungen und in den Seitengräben der vandstraßen
— wenn auch nur mit Handwagen und Schiebekarren — zu fahren, zu reiten,
Vieh zu treiben, zu hüten oder weiden zu lassen, ingleichen das zum Ackern
und Eggen verwendete Zugvieh in den Seitengräben umzuwenden.
Erweislich bestehende Berechtigungen zur Grasnuhung an den Seitengräben
und Böschungen der Landstraßen bleiben — vorbehaltlich der Befugnis der die
Aussicht über die bandstraßen führenden Behörden, gegen Beschädigung der
Böschungen einzuschreiten — durch vorslehende Vestimmungen unberührt.
I. Erdfänge und Wässerungen in den Straßengräben anzulegen
g. bei nasser Witterung von Feld- und schmutigen Waldwegen auf Landstraßen
zu fahren, ohne zuvor die Räder des Fuhrwerks vom Schmutze zu reinigen.
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efitzer der an die Straße augrenzenden Grundstücke haben zwar die Ver-
Die Be
pflichtung, die Behuss des Uebergangs über die Straßengräben beziehentlich von der ohne
Graben bestehenden Straßenböschung nach den betreffenden Grundstücken erforderlichen
Vrücken, Nampen, Treppen 2c. auf ihre Kosten zu bauen und zu unterhalten; es ist jedoch
die Erlaubuiß zu diesen Anlagen bei der in erfler lz zständigen Aussichtsbebörde
— dermalen dem Zürstlichen Landrathsamte (5. 17 M Ges. v. 1. Sept. 1868)
— unter Vorlegung eines Situationoplaues und einer in bnwen Exemplaren zu über-
reichenden zeichnerischen Darstellung des bezüglichen Projekts einzuholen und der Bau ge-
nau nach der von dieser Behörde ertheilten Bestimmung auszuführen.
Die Eunkscheidung des Landrathsamts über dergleichen Gesuche wird nach Gehör
der gutachtlichen Aeußerung des mit der technischen Leitung des Straßenbaues betrauten
Beamten ertheilt.
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