Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

147 
Vorrichtungen, miet welcher Bremeklötze oder Bremsbäume gegen die Rad- 
eisen gepreht w 
. bei Glatteis ist voie nwendung von Eisringen ausnahmeweise geslattet. 
§. 8. 
Es ist verbolen: 
a. daß zwei der mehrere hintereinandersahrende Geschirre auf Landstraßen einerlei 
Gleis halter 
b. Schutt, Düngungsmitter und andere Gegenstände, durch welche die Straße 
verunreinigl oder der Wasserabsluß gehemmt wird, ohne schriftliche Erlaubniß 
der Fürstlichen Straßenbaninspektion, auch nur vorüberhchend, abzulagern; 
. von an der Straße gelegenen Grundstücken Jauche, unreine Flüssigkeiten oder 
auch nur Wasser auf die Landstraße bbftichen zu lassen oder dahin anszugießen, 
ingleichen durch Dachrinnen ohne bis auf den Boden reichende Abfallrohre 
egenwasser auf die Straße zu leiten; 
d. über den an den Landstraßen längs des äußeren Grabenrandes oder des Fusses 
der Dammböschung befindlichen Sicherheitsstreisen zu ackern, oder wo ein solcher 
nicht besteht, näher als bis ein Drittel Meter vom äußeren Grabenrande an 
an diesen heran zu ackern; 
e. auf den Vankets, den Böschungen und in den Seitengräben der vandstraßen 
— wenn auch nur mit Handwagen und Schiebekarren — zu fahren, zu reiten, 
Vieh zu treiben, zu hüten oder weiden zu lassen, ingleichen das zum Ackern 
und Eggen verwendete Zugvieh in den Seitengräben umzuwenden. 
Erweislich bestehende Berechtigungen zur Grasnuhung an den Seitengräben 
und Böschungen der Landstraßen bleiben — vorbehaltlich der Befugnis der die 
Aussicht über die bandstraßen führenden Behörden, gegen Beschädigung der 
Böschungen einzuschreiten — durch vorslehende Vestimmungen unberührt. 
I. Erdfänge und Wässerungen in den Straßengräben anzulegen 
g. bei nasser Witterung von Feld- und schmutigen Waldwegen auf Landstraßen 
zu fahren, ohne zuvor die Räder des Fuhrwerks vom Schmutze zu reinigen. 
8. 9 
efitzer der an die Straße augrenzenden Grundstücke haben zwar die Ver- 
Die Be 
pflichtung, die Behuss des Uebergangs über die Straßengräben beziehentlich von der ohne 
Graben bestehenden Straßenböschung nach den betreffenden Grundstücken erforderlichen 
Vrücken, Nampen, Treppen 2c. auf ihre Kosten zu bauen und zu unterhalten; es ist jedoch 
die Erlaubuiß zu diesen Anlagen bei der in erfler lz zständigen Aussichtsbebörde 
— dermalen dem Zürstlichen Landrathsamte (5. 17 M Ges. v. 1. Sept. 1868) 
— unter Vorlegung eines Situationoplaues und einer in bnwen Exemplaren zu über- 
reichenden zeichnerischen Darstellung des bezüglichen Projekts einzuholen und der Bau ge- 
nau nach der von dieser Behörde ertheilten Bestimmung auszuführen. 
Die Eunkscheidung des Landrathsamts über dergleichen Gesuche wird nach Gehör 
der gutachtlichen Aeußerung des mit der technischen Leitung des Straßenbaues betrauten 
Beamten ertheilt. 
23°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.