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15.
Zur Leitung eines mit Langholz beladenen Wagens ist, wenn derselbe über 5
Meter, von Are zu Axe gemessen, verlängert ist, außer dem Fuhrmann noch eine zweile
Person beizugeben, welche die Leikung des hinteren Theils des Fuhrwerks zu besorgen hal.
Die Person, welche den Wagen zur Abfuhr von Langholz stellt, ist für die Bei-
habe dieser Wagenleitung haftbar.
8. 16.
Fuhrwerke jeder Ark, welche mit Eintrikt der Dunkelheit auf den Landstraßen und
anderen öffentlichen Wegen verkehren, müssen für die Dauer der Dunkelheit wenigstens
mittelst einer hellbrennenden, dem Entgegenkommenden sichtbaren Laterne beleuchtet sein.
Mit Langholz beladene Geschirre müssen unter vorgedachten Verhältnissen 2 hell-
breunende Laternen führen, deren eine am Vordertheile, deren andere am Hintertheil des
Fahrzeuges angebracht ist.
8.
Jedes Fuhrwerk, ohne Rücksicht auf pten und Bespannung, muß einem entgegen-
kommenden sowohl wie einem überholenden Fuhrwerke nach rechts auf die Hälfte des
Weges ausweichen.
Schweres Fuhrwerk muß jedoch auf ein leichteres ihm entgegen= oder nachkommendes
Fuhrwerk auf solches nach vernehmbar gegebenen Zeichen in den Fällen, wo bei Fortsetzung
der Fahrt voraussichtlich nur mit Schwierigkeit auszuweichen sein würde, an einer hierzu
geeigneten Sielle warten.
Den bzüstichen Caquipagen haben übrigens Fuhrwerke jeder Art in solcher Weise
auczuweiden daß erstere in keinem Falle aufgchalten werden.
— darf nicht schneller als im Trabe gefahren werden.
2 Vestimmungen des §. 19 des Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 1871
hechegpihun 1871 S. 347 ff.) werden hierdurch nicht berührt.
S. 18.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich beim Anhalten nicht von demselben ent-
fernen, ohne die Zugthiere unter ausreichender Aussicht zu lassen oder wenigstens auf
einer Seite dieselben abzusträngen und mit den Zügeln zurückzubinden.
S. 19.
Der Führer des Fuhrwerks muß zain dabren die Zugthiere forlwährend in Lei-
lung und Aufsicht haben und darf nicht cschlaf
Derselbe darf serner beim Fahren 1 Sitz weder auf der Ladung eines bis
über die Leitern vollgeladenen Wagens, noch auf der Deichsel, noch auf Brettern oder
auderen Vorrichtungen an der Seile des Fuhrwerks, noch im Innern eines überdeckten
Wagens, von wo aus die Strahe nicht übersehen werden kann, nehmen.
g. 20.
Das Lenken der Pferde darf bei zwei= und mehrspännigem Fuhrwerk nur mittelst
Kreuzzügel, bei einspännigem Fuhrwerk mittelst Doppelzügel geschehen.