Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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5. 24. 
Es ist verboten: 
4 die Fahrbahn öffentlicher Wege durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh zu 
versperren oder auf ihnen sonstige Gegenstände huhstetn phitzulegen oder 
liegen zu lafsen, durch welche der freie Verkehr behindert 
Ausgenommen von der letzteren Bestimmung sind e ue einer behõrb- 
lichen oder vom Aufsichtsbeamten ertheilten Erlaubniß. 
Geschirre, welche aus Nolh auf der Straße haben abgespannt werden müssen, 
während der Dunkelheit unbewacht oder an der Vorder= und Rückseile unbe- 
leuchtet stehen zu lassen; 
4 die beim Anhalten unker die Räder der Zuhrwerke geleglen Unterlagsteine 
auf der Fahrbahn liegen zu lassen; 
einem anderen Juhrwerke an einer dazu nicht geeigneten Sielle oder in unge- 
eigneter Weise vorzufahren; 
. sich mit einem anderen Geschirr auf der Straße in eine Wektfahrt einzulassen; 
innerhalb der Ortschaften, namentlich an Stellen, wo eine Straßenkrenzung 
stattfindet oder von einer Straße in die andere eingebogen wird, rasch zu 
kahren oder zu reiten und auf öffentlichen Brücken rascher als im Schritte 
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zu fahren; 
. auf öffentlichen Wegen oder in unmittelbarer Nähe derselben zu schießen, in 
unnöthiger Weise oder übermäßig laut mit der Peitsche zu klatschen, Hunde 
auf einander zu hetzeu, Zug- und andere Thiere zum Zwecke des Antreibens 
in unnöthiger Weise oder übermäßig laut anzuschreien oder sonstigen unge- 
bührlichen Lärm zu erregen; 
auf öffentlichen Wegen oder in unmittelbarer Nähe derselben Locomobilen und 
Dreschmaschinen aufzustellen, Feuer anzuzünden, Feuerwerkskörper abzubrennen, 
Schießstände, Windmühlen, Kegelbahnen, Seilerstände zu errichten, Caroussels, 
Bienenstöcke, Hundehütten aufzustellen, Thierhäute und andere auffallende Gegen- 
stände aufzuhängen oder aufzustellen, welche das Scheuwerden der Perde und 
sonstigen Zugthiere verursachen können; 
Thierhäute und andere Gegenstände, welche zum Scheuen der Perde und 
sonstigen Zugthiere Veranlassung geben können, wie landwirhhschaftliche 
Maschinen, wilde Thiere in Käfigen, gefallenes Vich, Spiegel und dergleichen 
auf öffentlichen Wegen unverdeckt zu transporkiren; 
4 Sensen und Sicheln, deren Spitze und Schneide nicht in einem sogenannten 
hölzernen Schuh verwahrt sind, auf öffentlichen Wegen zu führen; 
5 an den Landstraßen oder Böschungen derselben Umfriedigungen herzustellen, 
deren Theile in ihren oberen Enden spitz zulaufen und nicht mindestens 1½ 
m über das Niveau der angrenzenden Landstraße hervorragen; 
auf Landstraßen und sonsligen öffentlichen Wegen mit Schlitten (sogenannten 
Vöckchen) zu fahren, welche nicht gezogen oder geschoben, sondern lediglich von 
den auf ihnen sitzenden Personen geleitet werden. 
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