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F. 25.
1. Das Fohren mit Velocipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet; Bürgersteige,
Chausseebankels und Fuhwege dürfen nich- besahren werden.
. Jeder Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn ein-
zuhalten und begegnenden. sowohl wie überholenden Fuhmverken, oder Reitern
nach rechts auszuwe
Das Vorbeifahren an cmgcholtht Fuhrwerken, oder Reilern hat auf der linken
Seile 0. erfolgen.
Das Vorbeifahren an entgegen kommenden und eingeholten Fuhrwerken,
oder Reitern darf nur mit mäßiger Fa brgeschwindigkeit und muß in ange-
messenem Abslande erfolgen, auch muß vorher ein genügend hörbare# Warnungs-
zeichen gegeben werden
Ist für das Vrätersahnen ein gefahrloses Passiren nichl gesichert, oder
werden Reit., Zug= oder astthiere unruhig, so muß der Radfahrer sofort ab-
steigen.
Das Vorbeifahren Anderer darf nicht in mulhwilliger Weise gehindert
do
erden
. Bei Ecken auf Straßen oder Dorsgassen ist langsam zu fahren.
Mehr als zwei Veloeipede dürfen nicht neben einander sahren. Wenn sie an
Fuhrwerken oder Reitern vorüberfahren wollen, so dürfen sie dieses nur einzeln
hinter einander thun.
Jedes Velociped muß mit einer helltönenden Signalglocke und in der Zeit von
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer hell leuchtenden Vaterne ver-
sehen sein.
.
II. Ststesimnunzer,
Zuwiderhandlungen gegen die #irre dieser Verordung werden, soweit
nicht die Strafbestimmungen des Strasgesehbuchs hierbei in Anwendung kommen, mit Geld
bis zu 00 Mark oder mit Hast bis zu 14 l. bestraft.
Beie Zuwiderhandlungen gegen die 9 2—16, 20 und 24 Ziffer 9 dieser
Verordnung ist neben dem in erster Linie zu liirahenen Führer auch der Eigenthümer
der Fuhrwerke resp. der Bespannung oder der im Besitze des ihm fremden Geschirres be-
findliche Auftraggeber des Führers nach den gleichen Bestimmungen in Strase zu nehmen.
Eine Ausnahme von Amwendung dieses Grundsatzes trikt ein, wenn entweder die
Geschirrführer nachweisen, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnungen oder Versagungen
des Eigenthümers der von ihnen geleiteten Geschirre und Bespannungen die Befolgung
der in Betracht kommenden Vorschrift unthunlich gemacht worden ist, oder wenn die Ei-
genthümer resp. sonstigen Disponenten von Geschirr und Bespannung dartbun, daß die
Führer gegen ihre ausdrückliche Anordnung gehaneet haben.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die keinmungen in den §§. 5, 13,
14 und 20 dieser Verordnung kann der Contravenient, unbeschadet der bonbch- ehwa be-