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38. Regierungs-Verordnung vom 11. September 1886,
das Verbot des Verbrennens von Kartoffelkraut im Freien betreffend.
Da das Verbrennen von Kartoffelkraut im Freien einestheils als eine gefährliche
Unsitte insofern anzusehen ist, als das Anschüren von Feuer im Freien schon Anlaß zu
Schadenfeuern gegeben hat und auch der Rauch von glühendem Kartoffelkraut die Luft
verunreinigt, anderntheils aber durch das Verbrennen des Krautes verwendbare Dünger-
stoffe vernichtet werden, so wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi das Folgende
verordnet:
F. 1.
Das Verbrennen von Kartoffelkraut im Freien wird verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses zerbot werden mit Geldstrafe bis zu 60 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Greiz, am 11. September 1886.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
Richter.
Druckfehlerberichtigung.
In der auf Seite 109 der diesjährigen Landesgesetzsammlung abgedruckten
Regierungs-Bekanntmachung vom 28. Juni dieses Jahres, den staatlichen Schutz gewisser
Gottesdienste in der Stadt Greiz betreffend, muß es unter Absat 5 statt
vlr. S. 3 al. 2 und 4 cj. F. 27
beißen:
„efr. . 3 Ziffer 2 und §F. 4 cj. F. 2".