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A2. Landesherrliche Verordnung vom 6. November 1886,
die religibsen Zusammenkünfte außerhalb der Kirche betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. cc. 2c.
haben für nöthig befunden, die seitherigen Bestimmungen hinsichtlich der religiösen Zu-
sammenkünfte außerhalb der Kirche einer Revision unterziehen zu lassen und verordnen
auf Vortrag Unserer Landesregierung und Unseres Consistoriums unter Aufhebung der
Landesherrlichen Verordnung vom 31. Mai 1853 (Gesetzsammlung Seite 173) was folgt:
8. 1.
Personen, welche nicht einer der anerkannten Confessionen angehören, dürfen sich
zu solcher gemeinschaftlichen gottesdienstlichen Uebung, welche über die häusliche Andacht
(vergl. §. 3) hinausgehl, nur unter der Voraussebung versammeln, daß sie Mitglieder
eines von Unserer Landesregierung auf Grund der Landesherrlichen Verordnung vom
28. April 1855 genehmigten Vereins zum Zweck gemeinschaftlicher Religionsübung sind
und daß die Vorschriften des betreffenden Vereinsstatuts, sowie die Bedingungen, an
welche die gedachte Genehmigung geknüpft worden ist, gehörig eingehalten werden.
. 2.
Zuwiderhandlungen werden, sofern sie nicht unter die Strafbeslimmungen der in
F 1 gedachten Landesherrlichen Verordnung vom 28. April 1855 fallen, mit Geldstrafen
von 6 bis 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
5. 3.
Auf häusliche Andachten, welche der Hausvater mit den Seinigen hält, finden
obige Vorschristen keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Neue Vurg zu Greiz, den 6. November 1886.
(L. 8) Heinrich XXII.
Faber.