Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

162 
A2. Landesherrliche Verordnung vom 6. November 1886, 
die religibsen Zusammenkünfte außerhalb der Kirche betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. cc. 2c. 
haben für nöthig befunden, die seitherigen Bestimmungen hinsichtlich der religiösen Zu- 
sammenkünfte außerhalb der Kirche einer Revision unterziehen zu lassen und verordnen 
auf Vortrag Unserer Landesregierung und Unseres Consistoriums unter Aufhebung der 
Landesherrlichen Verordnung vom 31. Mai 1853 (Gesetzsammlung Seite 173) was folgt: 
8. 1. 
Personen, welche nicht einer der anerkannten Confessionen angehören, dürfen sich 
zu solcher gemeinschaftlichen gottesdienstlichen Uebung, welche über die häusliche Andacht 
(vergl. §. 3) hinausgehl, nur unter der Voraussebung versammeln, daß sie Mitglieder 
eines von Unserer Landesregierung auf Grund der Landesherrlichen Verordnung vom 
28. April 1855 genehmigten Vereins zum Zweck gemeinschaftlicher Religionsübung sind 
und daß die Vorschriften des betreffenden Vereinsstatuts, sowie die Bedingungen, an 
welche die gedachte Genehmigung geknüpft worden ist, gehörig eingehalten werden. 
. 2. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern sie nicht unter die Strafbeslimmungen der in 
F 1 gedachten Landesherrlichen Verordnung vom 28. April 1855 fallen, mit Geldstrafen 
von 6 bis 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
5. 3. 
Auf häusliche Andachten, welche der Hausvater mit den Seinigen hält, finden 
obige Vorschristen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Vurg zu Greiz, den 6. November 1886. 
(L. 8) Heinrich XXII. 
Faber. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.