Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
X 16. 
(Ausgegeben am 29. Dezember 1886.) 
  
43. Negierungs · Verordnung vom 17. Dezenber 1886, 
betreffend die Ausübung der beburtshilflicen Thatigleit durch Frauen. 
Mit Hoöchster G,enehmigung Serenissimi wird hinsichtlich des Gewerbebetriebes 
der Hebammen und der Ausübung des Hebammenberufs unter Aukhebung der betreffen- 
den früheren Vorschriften verordnet was folgt: 
8. 1. 
Die Ausübung geburtöhilflicher Thätigkeil durch Frauen steht innerhalb des 
Fürstenkhums Reuß Aelterer Linie nur geprüsten Hebammen zu. 
j. 2. 
Eine Frauensperson, welche die Hebammenkunst erlernen will, soll 
a) nicht unter 21 und nicht über 35 Jahre alt sein und einen unbescholtenen 
Leumund haben, 
b) von gesundem, nicht schwächlichem Körperbau, mit ungeschwächten Sinnen und 
mit gesunden, gehörig gebildeten, nicht zu starken Händen auzgestattet sein; 
ingleichen soll sie mit einem guten natürlichen Verstande begabt sein, geläufig 
lesen und ein Dictat deutlich und ohne grobe Verslöße gegen die Regeln der 
Rechtschreibung schreiben können, sowie im Rechnen die im gewöhnlichen Leben 
erforderlichen Kenntnisse besigen und mit den gesetzlichen Maaßen und Gewichten 
genau vertraut sein. 
Die Erfordernisse zu u. sind durch einen Geburtsschein und ein benmunkaeng, 
zu b. durch ein von dem zuständigen Physikus auf Grund einer von ihm mit der be- 
treffenden Person abgehaltenen Prüfung ausgestelltes Befähigungszeuguihß barhuthune- 
Das Leumundcezeugniß ist von der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand) und 
vom Ortögeistlichen des Wohnortes gemeinschafttich auczustellen, soweit nöthig nach sorg- 
fältiger Erörkerung der einschlagenden Verhältnisse. Dieses Zeugniß darf sich nicht auf 
die bloße Angabe beschränken, daß die belreffende Person einen unbescholtenen Leumund 
genießt, sondern muß auch darauf lauten, daß die Inhaberin eine zuverlässige und in 
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