Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
X 16.
(Ausgegeben am 29. Dezember 1886.)
43. Negierungs · Verordnung vom 17. Dezenber 1886,
betreffend die Ausübung der beburtshilflicen Thatigleit durch Frauen.
Mit Hoöchster G,enehmigung Serenissimi wird hinsichtlich des Gewerbebetriebes
der Hebammen und der Ausübung des Hebammenberufs unter Aukhebung der betreffen-
den früheren Vorschriften verordnet was folgt:
8. 1.
Die Ausübung geburtöhilflicher Thätigkeil durch Frauen steht innerhalb des
Fürstenkhums Reuß Aelterer Linie nur geprüsten Hebammen zu.
j. 2.
Eine Frauensperson, welche die Hebammenkunst erlernen will, soll
a) nicht unter 21 und nicht über 35 Jahre alt sein und einen unbescholtenen
Leumund haben,
b) von gesundem, nicht schwächlichem Körperbau, mit ungeschwächten Sinnen und
mit gesunden, gehörig gebildeten, nicht zu starken Händen auzgestattet sein;
ingleichen soll sie mit einem guten natürlichen Verstande begabt sein, geläufig
lesen und ein Dictat deutlich und ohne grobe Verslöße gegen die Regeln der
Rechtschreibung schreiben können, sowie im Rechnen die im gewöhnlichen Leben
erforderlichen Kenntnisse besigen und mit den gesetzlichen Maaßen und Gewichten
genau vertraut sein.
Die Erfordernisse zu u. sind durch einen Geburtsschein und ein benmunkaeng,
zu b. durch ein von dem zuständigen Physikus auf Grund einer von ihm mit der be-
treffenden Person abgehaltenen Prüfung ausgestelltes Befähigungszeuguihß barhuthune-
Das Leumundcezeugniß ist von der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand) und
vom Ortögeistlichen des Wohnortes gemeinschafttich auczustellen, soweit nöthig nach sorg-
fältiger Erörkerung der einschlagenden Verhältnisse. Dieses Zeugniß darf sich nicht auf
die bloße Angabe beschränken, daß die belreffende Person einen unbescholtenen Leumund
genießt, sondern muß auch darauf lauten, daß die Inhaberin eine zuverlässige und in
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