Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die öffentliche Bekanntmachung der Niederlassung beziehungsweise des Wohnungswechsels 
erfolgt durch das Fürstliche Landrathsamt. 
8. 7. 
Die Hebamme ist in technischer Beziehung der Aussicht ihres unmittelbaren Vor- 
gesetzten, des zuständigen Physikus, im Uebrigen der Aussicht des Fürstlichen Landraths- 
amtes und in jeder dhan, der Oberaussicht und Verfügung der Fürstlichen Landesre- 
gierung unterworfen. So oft der Physikus es für nöthig befindet, hat die Hebamme vor 
ihm zu erscheinen, ihm von ihrem Verfahren Rechenschaft zu geben. in bedenklichen Fällen 
ihn um Rath zu fragen und seinen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. 
Wird zu einer Entbindung ein Arzt herbeigerufen, so hat die Hebamme demselben 
mit gebührender Achtung und Bescheidenheit zu begegnen, ihm alles, was sie von An- 
fang an bis zu seiner Ankunst bei der Kreißenden rbagin bat. zu berichten und das, 
was der Arzt ihr aufträgt oder anordnet, pũnktlich zu befolg 
Vergl. übrigens bezüglich gewisser Strafbefugnisse d r Fursuichen Landrathsamtes 
den 52. 
K. 8. 
Jede Hebamme soll im Besitze des im Auftrage des Königl. Sächsischen Mini- 
sterium des Innern von Dr. C. Credo und Dr. Fr. Winkel bearbeiteten Lehrbuches der 
Hebammenkunst (Leipzig, S. Hirzel) oder eines sonst vom Physikus für geeignet befun- 
denen Lehrbuches sein, welches ihr in allen Fällen zur festen Richtschnur ihrer Handlungs- 
weise dienen soll. 
8. 9. 
Jede Hebamme soll mit folgendem Apparate versehen sein, welchen sie, wenn sie 
zu einer Gebärenden gerufen wird, stets bei sich zu führen hat: 
1) einer Nabelschnurscheere; 
2) schmalem Leinenband zum Unterbinden der Nabelschnur; 
3) einer blechernen Spülkaune von 12 oder 1 Liter Inhalt; 
4) einem hesenen Mutterrohre. 
Außerdem soll die Hebamme immer mehrere ganz neue gläserne Mutter- 
rohre vorräthig halten, um diese den betreffenden Gebärenden käuflich 
überlassen zu können (siehe §. 20.) 
5) zei beinernen Afterröhrchen zum Klystieren von Erwachsenen und Kindern; 
6) einer Bürste zur Belebung scheintodter Tengeborener: 
7) zei Gurtbändern zum Verarbeiten der Wehen 
S) einem gebogenen männlichen Katheter, weccher besonders in reinem Schreib- 
papier oder Wachspapier eingewickelt aufzubewahren ist; 
9) einem Fläschchen mit Hoffmann'schen Tropfen; 
10) einer Nagelbürste; 
11) einem Thermometer (nach Eclsius);, 
12) einer Büchse von Blech mit einem Dutzend hühnereigroßen Kugeln von 
Salicylwatte, welche mit einem starken Faden umwickelt und durchzogen sind, 
zum Ausstopfen der Scheide; 
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