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13) einer Flasche mit 150 Gramm verflüssigter Carbolsäure (Acidum carbolieum
liquclactum PRh. G. Ed. II.) zur Bereitung zweiprozentiger und fünfprozentiger
Carbollösung;
14) einer Büchse mit 50 Gramm zweiprozentiger Carbolvaseline zum Einfetten
der Finger und Instrumente;
12) frisch gewaschenen Leinwandstücken oder einem Packet Verbandwatte;
16) einem Packet Salicylwatte oder Carbolju#e
Zu 13 und 14 erhält die Hebamme von dem ihr vorgesehten Physikus zwei auf ihren
Namen lautende Recepte, auf welche sie die dort erwähnten Gegenstände aus der Apotheke
zu beziehen hat.
Mittelst der verflüssigten Carbolsäure (13) hat sich die Hebamme zweiprozentige
Carbolsäurelösung dadurch zu bereiten, daß sie 2 Theelöffel voll von der verflüssigten
Carbolsäure mit 1½ Liter warmen reinen Wassers durch Umrühren gründlich vermischt.
Die Bereilung von fünprogenliger Carbollösung hat durch Vermischung von fünf Thee-
löffeln verflüssigter Carbolsäure mitr 1 Liter warmen reinen Wassers und durch gründliches
Umrũhr der Mischung zu erfolge
Die Flasche mit der zo Carbolsäure 16|. die Aufschrift haben:
Bk ätzende Carbolsäur
Vorschrift:
Nach Vorschrift 2 oder 5 Theelöffel voll mit 12 Liter
glarnen Wassers zu vermischen.
r die Hebamme N. in
Die Hebamme hat die Zahlwa aufgefuͤhrien Gegenstände stels in gutem und
brauchbarem Zustande zu erhalten und dem Physikus auf Verlangen von Zeit zu Zeit, in
jedem Jahre mindestens einmal, vorzulegen
Die Hebamme hat sich stets eines uroenè und untadelhaften Lebenswandels
zu befleißigen, damit sie die Pflichten ihres Verufes auf das Beste erfülle und sich das
Zutrauen und die Achtung derer erwerbe, welche ihre Hilfe beanspruchen.
ebamme soll zu jeder Stunde des Tages und der Nacht bereit sein, den
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer Dienste
bedürfen, unverzüglich zu Hilfe zu eilen. Sie darf daher in anderen als ihren Berufs-
geschäften ihren Wohnort nicht über Nacht verlassen, ohne, wenn derselbe eine Stadt und
Wohnungsort des ihr vorgesetzten Physikuo ist, diesem oder falls sie auf dem Lande wohnt,
der Ortsobrigkeit (Gemeindevorstand) Anzeige gemacht zu haben, und soll, wenn in ihrem
Wohnorte Hochschwangere sich befinden, auch am Tage nicht ohne Noth sich von demselben
entfernen. Wenn die Hebamme nicht zu Hause ist, so sorgt sie dafür, daß jeder Fragende
während ihrer Abwesenheit erfahren kann, wo sie zu finden ist. Die Beistandleistung bei
der Geburt darf sie Niemandem abschlagen, weder Armen noch solchen, die mit ekelhaften
oder ansteckenden Krankhriten behaftet sind.
12.
Wird die Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, während sie bereits bei der Ge-
burt einer anderen, vielleicht armen, beschätigt ist, so darf sie weder den Verlauf der