Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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13) einer Flasche mit 150 Gramm verflüssigter Carbolsäure (Acidum carbolieum 
liquclactum PRh. G. Ed. II.) zur Bereitung zweiprozentiger und fünfprozentiger 
Carbollösung; 
14) einer Büchse mit 50 Gramm zweiprozentiger Carbolvaseline zum Einfetten 
der Finger und Instrumente; 
12) frisch gewaschenen Leinwandstücken oder einem Packet Verbandwatte; 
16) einem Packet Salicylwatte oder Carbolju#e 
Zu 13 und 14 erhält die Hebamme von dem ihr vorgesehten Physikus zwei auf ihren 
Namen lautende Recepte, auf welche sie die dort erwähnten Gegenstände aus der Apotheke 
zu beziehen hat. 
Mittelst der verflüssigten Carbolsäure (13) hat sich die Hebamme zweiprozentige 
Carbolsäurelösung dadurch zu bereiten, daß sie 2 Theelöffel voll von der verflüssigten 
Carbolsäure mit 1½ Liter warmen reinen Wassers durch Umrühren gründlich vermischt. 
Die Bereilung von fünprogenliger Carbollösung hat durch Vermischung von fünf Thee- 
löffeln verflüssigter Carbolsäure mitr 1 Liter warmen reinen Wassers und durch gründliches 
Umrũhr der Mischung zu erfolge 
Die Flasche mit der zo Carbolsäure 16|. die Aufschrift haben: 
Bk ätzende Carbolsäur 
Vorschrift: 
Nach Vorschrift 2 oder 5 Theelöffel voll mit 12 Liter 
glarnen Wassers zu vermischen. 
r die Hebamme N. in 
Die Hebamme hat die Zahlwa aufgefuͤhrien Gegenstände stels in gutem und 
brauchbarem Zustande zu erhalten und dem Physikus auf Verlangen von Zeit zu Zeit, in 
jedem Jahre mindestens einmal, vorzulegen 
Die Hebamme hat sich stets eines uroenè und untadelhaften Lebenswandels 
zu befleißigen, damit sie die Pflichten ihres Verufes auf das Beste erfülle und sich das 
Zutrauen und die Achtung derer erwerbe, welche ihre Hilfe beanspruchen. 
ebamme soll zu jeder Stunde des Tages und der Nacht bereit sein, den 
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer Dienste 
bedürfen, unverzüglich zu Hilfe zu eilen. Sie darf daher in anderen als ihren Berufs- 
geschäften ihren Wohnort nicht über Nacht verlassen, ohne, wenn derselbe eine Stadt und 
Wohnungsort des ihr vorgesetzten Physikuo ist, diesem oder falls sie auf dem Lande wohnt, 
der Ortsobrigkeit (Gemeindevorstand) Anzeige gemacht zu haben, und soll, wenn in ihrem 
Wohnorte Hochschwangere sich befinden, auch am Tage nicht ohne Noth sich von demselben 
entfernen. Wenn die Hebamme nicht zu Hause ist, so sorgt sie dafür, daß jeder Fragende 
während ihrer Abwesenheit erfahren kann, wo sie zu finden ist. Die Beistandleistung bei 
der Geburt darf sie Niemandem abschlagen, weder Armen noch solchen, die mit ekelhaften 
oder ansteckenden Krankhriten behaftet sind. 
12. 
Wird die Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, während sie bereits bei der Ge- 
burt einer anderen, vielleicht armen, beschätigt ist, so darf sie weder den Verlauf der
	        
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