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Auch wenn sich eine Wöchnerin in ihrem Orle oder Kirchspiele von einer aus-
ländischen EW hat cembinden lassen, sind sie nicht berechtigt, von ersterer irgend eine
Entschädigung zu forder
Die Rägierungsotrorbumg vom 9. Januar 1855, die Zulassung ausländischer
Hebammen zur Ausübung der Hebammenkunst auf dem Laude und die in solchem Falle
zu zuuchtend Entschädigung an die inländischen Hebammen betreffend, hat ihre Göltig-
eit verloren
5. 10.
Wenn die Hebamme von einer Frauensperson um Auskunft darüber angegangen
wird, ob sie schwanger sei und wie lange, hat sie sich genau und sorgfältig nach den
Umständen zu erkundigen, welche ihr als Zeichen der Schwangerschaft gelehrt worden sind,
die Untersuchung mit Anstand und Behutsamkeit vorzunehmen und dann gewissenhaft an-
zugeben, was sie nach Maßgabe ihrer Untersuchung anzunehmen sich veranlaßt findet, in
zweifelhaften Fällen aber offen zu geslehen, daß die Sache sich nicht bestimmt entscheiden lasse,
oder die betreffende Person an einen Arzt zu verweisen.
Die Hebamme soll Schwangeren auf ihr Verlangen unter Befolgung der im Lehr-
buche gegebenen Vorschriften Nath ertheilen, wie dieselben zu leben haben, um gesund zu
bleiben und ihrer Leibesfrucht nicht zu schaden, ingleichen wie sie sich wegen der nöthigen
Wäsche, sowie für das Stillungögeschäft vorzubereiten haben.
Sie hat ferner dahin zu wirken, daß womöglich jede von ihr berathene Schwangere
schon vor ihrer Entbindung sich eine eigene Spülkanne mit gläsernem Mutterrohre und
eine Flasche der im §. 9 beschriebenen verflüssigten Carbolsäure anschaffe.
21.
Wird die Hebamme zu einer Entbindung gerufen, so muß sie sich sofort mit
dem vorschriftsmähigen Apparate (§F. 9) rahin begeben. Sie hat, soweit nur irgend
Mäöglich, bei der Gebärenden in ganz sauberer Kleidung mit kurzen Aermeln und mit
weißer Schürze zu erscheinen und zunächst durch sorgfältige äußere und innere Unter-
suchung zu ermitteln, ob die Geburt wirklich begonnen hat, wie weit sie vorgeschritten ist,
und ob Regelwidrigkeiten vorhanden sind, welche die sofortige Herbeirufung eines Arztes
nöthig machen.
&. 22.
Bevor die Hebamme die Gebärende innerlich untersucht, hat sie zunächst sich
mittelst Seise und einer guten Nagelbürste beide Vorderarme und Hände, besonders aber
die Gegend über und unter den kurzgeschnittenen Nägeln auf das gründlichfte zuerst in
warmem Wasser und unmittelbar darauf in einer 5 prozentigen warmen Carbollösung
(6. 9) dergestall zu reinigen. daß an den genannten Körpertheilen weder Schmutz noch
übler Geruch wahrnehmbar i
Nach erfolgter Reinigung ihrer Vorderarme, Hände und Nägel hat die Hebamme,
ehe sie die innere Untersuchung vornimmt, die Schamtheile der Gebärenden mit Seife
und zeiprchentiger warmer Carbollösung (F. 9) gründlich zu reinigen und die Scheide
mit 15 Liter derselben Carbollösung auszuspülen.