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5. 35.
Der Hebamme ist untersagt, die von der Wöchnerin oder dem Kinde beschmutzten
Wäscheftücke, wie Unterlagen, Stopftücher, Betttücher, Heuden, Windeln und dergleichen
zu waschen oder sonst zu reinigen.
5. 36.
Die Hebamme ist verpflichtet, von jeder schweren Erkrankung, überhaupt aber
von jeder fieberhaften Erkrankung, welche bei einer ihrer Wöchnerinnen innerhalb der
beiden ersten Wochen nach der Entbindung eintritt, sofort, wenn möglich persönlich, sonst
schriftlich dem ihr vorgesetzten Physikus Anzeige zu machen, welcher nöthigenfalls die
Natur der Krankheit feststellt.
8. 37.
Ebenso hat die Hebamme jedes Ableben einer Wöchnerin, ingleichen jeden plötz-
lichen Todesfall einer Schwangeren oder Kreißenden so bald als möglich nach dem Tode,
jedenfalls noch vor der Beerdigung, unter Angabe der Todesursache, dem Physikus an-
zuzeigen.
5. 36.
Erkrankt eine von der Hebamme entbundene Wöchnerin am Kindbektfieber, so
darf die Hebamme die Erkrankte nicht weiter besuchen. Ebensowenig aber darf sich eine
andere Hebamme der weiteren Abwartung der an Kindbettfieber erkrankten Wöchnerin
unterziehen.
Die Hebamme darf vom Tage ihres letzten Besuches bei der von ihr entbundenen,
an Kindbettfieber erkrankten Wöchnerin an gerechnet mindestens 5 Tage lang, nach dem
Ermessen des Physikus auch noch länger, keine Entbindung übernehmen.
Während dieser Zeit hat sie sich durch gründliches Waschen ihres ganzen Körpers
und ihrer Leibwäsche, durch #ündiche Reinigung ihrer Kleider und täglich zweimalige
Waschung ihrer Vorderarme, Hände und Nägel zuerst in warmem Wasser und unmittel-
bar darauf in fünsprozentiger weenesen —8 aur jedesmaligem Gebrauche der Nagel-
bürste * * sorgfältigste zu reinigen.
gleichen hat sie alle bei der erkrankten Wöchnerin gebrauchten Jnstrumente,
vensnuche Mechenon und Katheter, zur gründlichen Reinigung ½ Stunde lang in
5prozentiger Carbollösung auszukochen, den Kautschukschlauch der Spülkanne aber 1½
Stunde ln in kalte 5prozentige Carbollösung zu legen.
Schließlich mag darauf hingewiesen werden, daß die Hebammen nach F. 1 der
Regierungsverordnung vom 16. December 1684 verpflichtet sind, von der ie
der Wöchnerinnen am Kindbettfieber der EFNN*N*“-*„ Anzeige zu machen.
8. 8
Während der in F. 38, Absatz 2 hans Frist darf die Hebamme die bereits
früher von ihr entbundenen Woöchnerinnen zwar weiter besuchen, sie hat sich jedoch jeder
inneren Untersuchung derselben streng zu enthalten.
Bleiben die betreffenden Wöchnerinnen gesund, so darf die Hebamme nach Ab-
lauf von fünf Tagen, beziehentlich der vom Physikus nach Befinden gesebten längeren
Frift (irz= §. 38, Absatz 2), Entbindungen zwar wieder übernehmen, sie hat * eine