Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Woche lang einen Tag um den anderen dem Physikus über alle ihre Wöchnerinnen 
mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erftatten. 
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Erkranken dagegen während der in F. 38, Absatz 2 gedachten Frift oder inner- 
halb der nächsten 30 Tage nach Wiederaufnahme der Entbindungen (siehe §. 39, Ab- 
satz 2) in der Praxis der Hebamme noch eine oder mehrere Wöchnerinnen am Kindbett- 
sieber, so darf die Hebamme mindestens 14 Tage hindurch, vom letzten Erkrankungsfalle 
an gerechnet, keine weitere Entbindung übernehmen. 
Während dieser 14 Tage hat die Hebamme das in F. 38, Absatz 3 und 4 
Vorgeschriebene genau zu beobachten. 
S. 41. 
Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste Pflege 
der Neugeborenen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere 
Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen. 
8. 42. 
Kommt ein Kind scheintodt zur Welt, so hat die Hebamme mit Fleiß und Be- 
harrlichkeit, jedoch ohne dabei die Entbundene außer Acht zu lassen, alle die Mittel an- 
zuwenden, welche ihr das Lehrbuch vorschreibt, und nicht eher damit aufzuhören, als bis 
sichere Zeichen den Todes sich einfinden. 
Bildungsfehler des Neugeborenen dürfen der eben entbundenen Mutter nicht so- 
gleich entdeckt, sondern dieser erst später vorsichtig zur Kenniniß gebracht werden. Von 
jeder bedeutenden Mißbildung hat die Hebamme dem Physikus mündlich oder schriftlich 
Anzeige zu machen. 
8. 4. 
Bel Erkrankung der Kinder hat fle den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen 
werde, insbesondere hat fle bei den ersten Zeichen der Augenentzündung auf sofortige 
Herbeiziehung ärztlicher Hilfe zu dringen und die Angehörigen sowohl auf die Gefahr 
der Erblindung des Kindes, als auch auf die ansteckenden Eigenschaften solcher Augen- 
entzündung aufmerksam zu machen. Bis zur Ankunft des Arztes hat sie die Reini- 
gung der kranken Augen in der Weise vorzunehmen, wie es das Lehrbuch vorschreibt. 
5. 45. 
Verzögern oder verweigern in den Fällen des F. 44 die Angehörigen des Kindes 
die Herbeiziehung ärztlicher Hilfe, so hat die Hebamme hiervon unter Hinweis auf die 
daraus entflehende Gefahr sogleich der Ortsobrigkeit (Gemeindevorstand) und gleichzeitig 
dem Physikus schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen. 
46. 
Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die von ihr geleiteten Geburten 
beim Standesamte in der gesetzlichen Frist (innerhalb einer Woche; wenn die Kinder 
todtgeboren oder in der Geburt verstorben sind, spätestens am nächstfolgenden Tage) und 
in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit (Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort des Anzeigenden; Ort, Tag und Stunde der Geburt; Geschlecht des
	        
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