Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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öffneler Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in ge- 
nügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der 
Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden. 
8. 2. 
Freihaltung der Geleise und Normalprofil. 
(1) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von bau- 
lichen Anlagen und lagernden Gegeastanden frei zu halten, daß mindestens das Normal- 
profil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für die Bahnhöse und 
Haltestelen nach Anlage B — vorhanden ist. 
Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweg- 
lichen erehr müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Milli- 
meter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Ab- 
stande derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt 
werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienen- 
kopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen 
allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen 
Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung 
größer 4 als die vorgenannten Maße. 
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Naumes zu gestatten 
sind, besim. der Bundesrath. 
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann 
nach Art ihrer Benuhung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichtsbehörde 
zugelassen werden. 
8. 3. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und 
Bahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben. 
1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und nicht 
für gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden solche 
Weichen für gewöhnlich verschlossen hehalten, so muß Mincesn ihre Stellung durch ge- 
eignete Signale kenntlich gemacht sein 
2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer 
Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungenspitze be- 
sahren wird, muß mit der Vorrichlung zum Siellen der Signale am Abschlußtelegraphen 
in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal an letzterem nur 
gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorgeschriebenen r gestellt ist, und 
daß die Mece nicht umgestellt werden kann, so lange das Fahrsignal steht. 
( übrigen in den Hauptgelei isen der Bahnhöfe und Hateelle (5. 4 
Abs. 4) liegenben Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen genS. 60 
in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß slehen, mit besonderen Signalen verbunden sein, 
welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen. 
(4) Auf die würktembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absaß 3 bis
	        
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