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11. Für das Seßzen blutiger Schröpfköpfe per Stück . 0.06—0, 15 Mk.
12. Für das Einbringen beziehungsweise Abnchmen, Reinigen und Wiederein ·
bringen eines Mutterkranzes 0,40 —1,00 M.
13. Bei Entfernungen von über 1 Kilometer vom Wohnorte der Hebamme sind
außerdem pro Kilometer des Hinwegs 0,30 M. für Fortkommen und Ver-
säumniß zu gewähren. Bruchtheile eines ##ali werden voll berechnet.
14. Finden Verrichtungen bei mehreren Personen an einem entfernten Orte statt,
so sind obige Gebühren unter dieselben nach billigem Gutdünken zu vertheilen.
15. Wenn eine Hebamme eine Geburt wegen überkommenen Unwohlseins oder
aus anderen Ursachen nicht völlig abwarten konnte und eine andere herbei-
gerufen werden mußte, so haben sich beide in die Gebühren zu theilen:
nöthigenfalls hat darüber der Physlkus zu entscheiden.
16. Wird dagegen in schwierigen Fällen noch eine zweite Hebamme zugezogen,
so haben beide die volle Taxe zu beanspruchen.
Innerhalb der in Vorflehendem angegebenen höchsten und niedrigsten Sätze
sind die Gebühren vorzugsweise nach den Vermögensverhältnissen der Zahl-
ungspflichtigen, sowie nach der Schwierigkeit und Dauer der Verrichtung und
der Versäumniß anderer Geschäfte zu beflimmen.
Bei Unbemittelten und in allen Fällen, wo die Kosten aus öffentlichen
Kassen gezahlt werden, fündet nur der niedrigste Ansatz statt.
Ueber jede Gebübrenforderung. kann der Sapsenepfieh von " Hebamme
eine genaue, deutliche und taxmäßige Rechnung verlangen. fteht dem-
selben ferner das Recht zu, die Fesistellung der ihm EW Gebühren-
rechnung binnen 4 Wochen von der Zustellung ab beim Physlkus zu beantragen.
Greiz, am 17. Dezember 1#86.
Fürälich Reuß- Pla#e Landesregierung.
Richter.
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„ruslehlerberichtignns:
G. 160 der Gesetz-Samml. muß es Z. 4 u. 14 v. unt. statt 3. November“ heißen „-3. September“.