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#5. Gesetz vom 20. Dezember 1886,
einige Abänderungen in dem Gesetz vom 27. Februar 1873 über die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betr.
Wie Helurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer#
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen zur Veseiligung einiger bemerkbar gewordenen Mängel in dem Gesetz vom 27.
Februar 1873, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, mit
Zustimmung des Landtages, was folgt:
Der F. 61 des ebenerwähnten Gesetzes wird aufgehoben und durch folgende Be-
stimmung ersetzt:
Wegen der auf einem Grundstück haftenden, im Grund= und Hypothekenbuch ein-
getragenen Laften (. 15 No. 5) bedarf es der Einwilligung der BVerechtigten zu Grund-
stücksabtrennungen nicht; es sind aber die theilbaren Reallasten verhältnißmäßig auf das
Trennstück zu legen. Das mit der Last ursprünglich belegte Grundstück bleibt, sofern es
nicht des Anspruchs entlassen wird, wegen des auf das Trennstück gelegten Antheiles der
bezüglichen Lasten aushülflich verhaftet.
Soll im Fall einer Grundstücksabtrennung ein verhältnihmäßiger Theil der auf einem
Grundstück haftenden, im Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Lasten (F. 15 Nr. 5)
auf das Trennslück nicht gelegt, letzteres vielmehr von demselben befreit sein, so bedarf
es hierzu der Einwilligung der Berechtigten, doch kann deese durch die zuständige Behörde
ohne Weiteres ergänzt werden, wenn wegen verhaltnißmäßiger Geringfügigkeit der Last
oder des abzutrennenden Gegenstandes ein Nachtheil aus der Abtrennung für die Berech-
tigten nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde offenbar nicht entstehen kann.
art. II.
In den Fällen, in welchen eine richterliche Ergänzung der Einwilligung der Hypo-
thekengläubiger (F. 59) oder Reallastenberechtigten in die beabsichtigte Grundstücksab=
trennung beankragt ist, bedarf es einer vorherigen Benachrichtigung der Interessenten nicht,
sosche hat vielmehr erst nach ersolgter Abschreibung des Trennstücks vom Hauptgute nach
§. 25 des Gesetzes stattzufinden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Insiegel belfügen lafsen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 20. Dezember 1886.
(L. S.) Heinrich IXIII.
Faber.