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o. des Gesetzes, eine Ergänzung zu dem Gesetz vom 3. Mai 1879, Be-
stimmungen zur Ausführung der Reichscivilprozeßordnung und des
dazu bestehenden Einführungsgesetzes betreffend;
. des Gesetzes, einige Abänderungen in dem Gesetz vom 27. Bebruar
1873 über die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend;
des Gesetzes, die Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung von
Milkroskopen zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen be-
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treffend;
des Gesetzes, die Concessionspflicht des Versicherungsgewerbebetriebes und
dessen Besteuerung betreffend.
Diese Gesetze werden — beziehentlich mit den vom Landtag beantragten, von
Uns genehmigten Abänderungen und Zusätzen — publieirt werden.
Wir versichern Unseren getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und haben
zur Bekundung des Vorstehenden den gegenwärtigen
Landtagsabschled
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig
vollzogen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 21. December 1886.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
=
A7. Regierungsverordnung vom 28. Dezember 1886,
enthaltend eine Abänderung an den durch die Regierungsverordnung vom
3. September 1879, die Zuständigkeits= und Geschäftsverhältnisse, sowie
die richterliche Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen
beim Amtsgericht Greiz betreffend, gegebenen Vorschriften.
Mit Sorenissimi Höchster Genehmigung wird behufs Herbeiführung einer gleich-
mäßigeren Vertheilung der Geschäfte in der Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige
Rechtssachen am Amtsgerichte Greiz hiermit verordnet, was folgt:
Einziger Artikel.
S. 14 der Regierungsverordnung vom 3. September 1879 (Gesetzsamml. p. 205)
wird hiermit aufgehoben. An Stelle desselben tritt ein neuer
8. 14
in nachstehender Fafsung:
Der Amtzgerichtsbezirk Greiz wird in Rücksicht auf die Thätigkeit der in F. 1
khän nten Abtheilung vom 1. Januar 1887 ab in 2 örtlich begrenzte Unterabtheilungen
erlegt: