Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die Unterabtheilung I umfaßt die Gemeindebezirke Greiz, Fraureuth, Herrmanns- 
grön, Reudnih, 
die Unterabtheilung I die Gemeindebezirke aller übrigen zum Amtzsgerichtsbezirke 
Greiz gehörigen Ortschaften 
Greiz, am 28. Dezember 1886. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter. 
As. Reglerungs- Bekanntmachung vom 29. Dezember 1886, 
die Abänderung der Arzneitare betreffend. 
Unter Veräcksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemi- 
kalien eingelretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung 
in den Taxpreisen der betreffenden Arzueimiltel hat eine Revision der auch für die hier- 
ländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitaxe stattgesunden. Dem- 
gemäß ist eine neue Auflage dieser Arzneilaxe ausgearbeitet worden, welche mit dem 1. 
Ja 1687 in Kraft tritt und im Anhange wiederum die zur Bereitung einer Anzahl 
äuchlicher, in die Pharmacopoca Germanica nicht aufgenommener Arzneimittel be. 
geörn Vorschriften enthält, wie solche bei Festsetzung der für diese Arzneimittel ausge- 
worfenen Freiß mahgebend gewesen sind. 
t Bezugnahme auf 8. 21 der Wbethererordung vom 10. Juni 1859 und 
die Kegsuter Sorcna vom 18. Februar 1873 sowie unter Verweisung auf die im 
Verlage von Rudolph Gärtner in Berlin kanglen, Kontgich Preuhische Arzneitaxe wird 
dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 29. Dezember 18°6 
Fuͤslich Reuf-lausche Landesregierung. 
ldern-Crispendorf. 
i. V. 
Richter. 
19. Patent vom 29. Dezember 1886, 
die im Jahre 1887 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschlehung zusolge joll mit erklärter Zustimmung des Land- 
tages die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1570 in Gemäßheit der Gesetze vom 
9. Mai 1657 und 26. Fekrugr 1875 zu erhebende allgemeine Grundsteuer mit 4210 
Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, während die Erhebung 
weikerer /10 Pfennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt. 
 
	        
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