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lichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen oder mit neuen Kesseln
versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die Revision
ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch späler als nach 3 Jahren zu wieder-
holen. Bei Gelegenheil dieser Nevision, welche sich auf alle Theile der Lokomolive er-
strecken mah, ist der Lokemotivkessel vom Mantel zu enkblößen, mit Wasser zu füllen und
mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird be-
stimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Almosphären
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Marimal-Dampfspannung, bei einer
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige
Maximal-Dampfspannung um fünf Almosphären ibersteig. stattsinden soll. Für dieseni-
gen Lokomotiven, welche bei dem Inkrasttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden
sind, verbleibt et bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung ge-
sunden hat, sofern der lehtere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
ausant- nicht wieder in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelasiung und die Richtigkeit des Mano-
meters r# prüfen.
(6) Längstens 8 Jahre nach Inbekriebstellung des Lokomotivkefsels muß eine innere
Revision desselben vuom werden, bei welcher die Siederohre zu eutfernen sind.
Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Nevision zu wiederholen
7) Ueber die bofemoilorevhhtonen sind Verhandlungen auszunehmen, in denen die
Crocbnis zu verzeichnen sind.
In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelft
welcher du KontrolmanomelekjedetZeItdurchWasserdntckgepkuitwecdknkennen
§.10.
Bahnräumer, Aschkasten, Funken fänger.
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und
Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht ein.
2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorricht-
ungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem
Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
8. 11.
Bremsen der Lokomotiven und Ten
Tenderlokemotiven und Tender müssen mit r rt vich. zu handhabenden
Bremsen tt
(2) Dicenen Lokomotiven, welche zur Besörderung von Personenzügen mil mehr
als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute dienen,
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß die Tenderbremse so-
wohl vom Heizer mit der Hand bedienl, als auch zugleich mit den Wagenbremsen vom
Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann.