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zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Mililärzüge sind wie
Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde
oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge.
(2) Bei Festslellung der zu bremsenden Näderpaare eines Güterzuges ist bezüglich
der Gefammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse
zu re
16 Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Reigung auf eine Bahmlänge
von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur ein-
mal vor, so ist für die Verechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst ge-
ringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
4) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächligt, unter Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grund-
sätze zuzulassen.
(5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1160 einschließlich auf den 6. Theil und
auf Neigungen von 1160 aueschließlich bis 1: 40 einschließlich auf den 5. Theil
der Raderpaare „berabgesett werden, wenn
die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Slunde oder 300 Meter
in der Minnte nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch gerigurte Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit
6 Zuges genau festgestellt w
(0) vei woeeblh von mehr uar J Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der
Stunde oder 1000 Meter in ver- Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten
Nep i eines zu verm
ür Bahnstrecken, wet, stärkere Neigungen als 1: 40 haben, sind für das
Verusl ge von den ueseiietläsden besondere Vorschriften zu erlassen.
5S. 14.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen
mit mindestens doppelter, unr von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver-
sehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmiliche Thüren an den
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorricht-
ungen geten bus Einklemmen der Finger angebracht sein.
e Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im
Innern * sein.
8. 15.
Signallaternenstützen.
(I) Sämmtliche Personen., Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen
laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche