Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Mililärzüge sind wie 
Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde 
oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge. 
(2) Bei Festslellung der zu bremsenden Näderpaare eines Güterzuges ist bezüglich 
der Gefammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse 
zu re 
16 Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Reigung auf eine Bahmlänge 
von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur ein- 
mal vor, so ist für die Verechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst ge- 
ringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
4) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächligt, unter Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grund- 
sätze zuzulassen. 
(5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis 1160 einschließlich auf den 6. Theil und 
auf Neigungen von 1160 aueschließlich bis 1: 40 einschließlich auf den 5. Theil 
der Raderpaare „berabgesett werden, wenn 
die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Slunde oder 300 Meter 
in der Minnte nicht überschritten wird, 
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und 
3. bei der Thalfahrt durch gerigurte Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit 
6 Zuges genau festgestellt w 
(0) vei woeeblh von mehr uar J Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der 
Stunde oder 1000 Meter in ver- Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten 
Nep i eines zu verm 
ür Bahnstrecken, wet, stärkere Neigungen als 1: 40 haben, sind für das 
Verusl ge von den ueseiietläsden besondere Vorschriften zu erlassen. 
5S. 14. 
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen. 
1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
mit mindestens doppelter, unr von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver- 
sehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmiliche Thüren an den 
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im 
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorricht- 
ungen geten bus Einklemmen der Finger angebracht sein. 
e Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im 
Innern * sein. 
8. 15. 
Signallaternenstützen. 
(I) Sämmtliche Personen., Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche
	        
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