Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

8. 22. 
Schieben der Züge durch Lokomotiven. 
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive 
nicht befinbet, ist, sofern nicht von der Aussichtsbehörde weitere Einschränkungen beslimmt 
werden, in folgenden Zällen gestatte 
bei langsamen ziersnemimee des Zuges auf den Stationen 
oder in Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festge- 
stellten Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder 
sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im §. 26 dafür 
zugelassenen Geschwindigkeit. 
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
zum Ersteigen stark geneigter Bahnfirecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
5. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personen- 
züge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, 
welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenuht werden, dürfen mit Rücksicht 
auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein. 
5. 24. 
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 
ie Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Brobachtung der im F. 26 
Absatz 7 .47 zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet 
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Veschränkung fort. 
8. 26. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Züge, zu welchen auch einzeln sahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen 
nur mit Erlaubnih des Aensthnenem Stationebeamten von einer Station abfahren und 
einander nur in Stationsabstand fo 
( ein zur ziins0 brn Personen bestimmter Zug darf vor der im ver- 
mintichen Fahrplan brkannt gegebenen Zeit die Stalion vrrlassen 
(3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bever alle auf den bLangseiten der Wagen be- 
findlichen. Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
4 Dehnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der 
Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürsnisses zulässig und darf 
bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen. 
4#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.