8. 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(I) In jedem zur Besörderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrge-
schwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt,
at der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen dienen und darf als solcher nicht mit
Reisenden besetzt werden. Bei den mit geriugerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen
Zügen ist letzteres mit der Veschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtbeilung
des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird.
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbekrieb
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die
Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. »
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Ertrazüge.
(1I) Ertrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Vahn nicht vollständig be-
wacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ord-
nungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
.36.
Arbeitszüge.
(I) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung dees
Bekriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest
abgegrenzten Zeiträumen auf der Vahn fahren.
ie Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung
solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-Transport-
wagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem
veranlwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 1½ Stunde vor der zu erwar-
tenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt werden. Auf Sta-
tionen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von allen
ahrzeugen geräumt sein.
§. 37.
Schneepflüge.
1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glakteises dürfen nicht vor die
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintrikt, werden
diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen
Lokomotiven vorausgeschickt.
(2) Fesl mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf beson-
deren Rädern gehen, sind zulässig.
38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren.