Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wär- 
ter zwischen je 2 Stalionen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
(2) Die Signale 
1. üor Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hulfslofomotive kommen 
dürfen nicht nitccsi optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülsslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren Appa- 
raten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate ausgestellt sein. 
S. 45. 
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge. 
(1) Nicht sahrplanmäßige Süge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen in der 
Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher- 
gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen 
zur Nachachtung angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan- 
mähige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche 
Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig. 
vorher von dem Abgang derselben durch elektromagnekische Signale benachrichtigt find. 
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwort- 
lichkeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zusländigen Betriebsbeamten — abgesehen 
werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder 
onstigen derarligen Ereignissen plöglich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit 
einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in der 
Milnute) gefahren werden. 
§. 46. 
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung ein fahrender Züge. 
1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug 
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, 
welche der n n r hak, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind 
(liehe §. 1 
(2) i isnn Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung 
zwischen dem dienstihnenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen 
nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtele- 
graphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder auf 
irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem 
dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perron- 
telegraphen zu geben. 
(8) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Siellung als Regel 
vorzuschreiben. 
) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus- 
führung des fahrplanmäßigen Fahrdiensles von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
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