Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen 
ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
8. 60. 
Bahnbeschäbigungen und Betriebsstörungen. 
Alle Beschädigungen der Vahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß 
der Telegraphen, sowie der Betriebsmiktel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von 
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen 
von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme 
aller, den Belrieb störenden Handlungen. 
S. 61. 
Verbot des Ein- und Aussteigens während der Bewegung der Züge. 
Das Einsteigen in einen bereils in Gang gesebten Zug, der Versuch, sowie die 
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenkhüren oder Aus- 
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
§. 62. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen 
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also 
lauten: 
„)Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und 
andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen 
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Prä- 
parate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen 
nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal ist berechtigt, sich in 
dieser Veziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Jägern und im öffenklichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mit- 
führung von Handmunition gestattet.“ 
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allge- 
meinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
S. 63. 
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorlänfig festzunehmen, der 
auf der Uebertretung der im F. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar 
nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. 
Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. 
Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(2) Enthält die strasbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich 
der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorlänfigen Festnahme nicht entziehen.
	        
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