12. D#lkmmiste (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Naugirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagemwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöley),
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
Nachtwächter.
(2) Vi. Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausũbung ihres Dienstes die vorge-
schriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legi-
timation versehen sein.
E
5. 67.
Instruktion.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung
des Betriebes ersorderlichen Anzabl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnver=
waltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche
oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
k 68.
Befähigung.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21
Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §.
6 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den vom Vundesrath darüber er-
lassenen Bestimmungen entsprechen.
2) Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber m die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(3 ie Offigiere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn-
zwecke sind 7 obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(1I) Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenuber ein besonnenes,
anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedee
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
(2) Unziemlichkeilen sind von den Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch angemessene Digziplinarstrafen zu ahnden.
3) Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich ale zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei Beamten Personal-
akten anzulegen unnd fortzulühren.
F. 70.
Bezirk der Amtothätigkeit.
Die Amtewirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so