Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

VIII. Schlußbestimmungen. 
S. 74. 
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher gelteu- 
den Bahnpolizei.Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen 
Deutschlando mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der zuständigen 
Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für deutsche 
fenth untergeordneter Bedeutung maßgebend ist. 
Daselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für das 
T sowie außerdem von den Vundesregierungen publizirt. 
ie von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führung Sochenuon, sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanglers. 
v. Bötlicher.
	        
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