6. Regierungs-Bekanntmachung
vom 29. Dezember 1885,
die Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend.
Der Text der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, wie solcher in
Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November dieses Jahres auf
Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an das Bahn-
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands gefahten Beschlüsse lautet, wird nach-
stehend noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 29. Dezember 1885.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
daben. C. Perthes.
Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Stgnale auf der freien Bahnstrecke.
a. Die akustischen Signale sind für da# Bahubewachungepersonal
mittelst elektrischer Läntewerke zu geben wie folgt:
Zug geht in der Richtung von A Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken-
s ⅛7 siuhimerignah. blägen.
Der Zug geht in der Richtung von B Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
nach A (Abmeldesignal).
Die Bahn wird bio zum nächsten sahr. Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
planmäßigen Zuge nicht mehr befahren
(Ruhesignal).
Anmerkung zu 3. Dieses Signol konn auch ongewand" werden, um anzuzeigen, daß ein
signalilirter Bug nicht kom
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu er-Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
warten (Alarmsignal).
AußHer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden
wie folgt:
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben,
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