Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die optischen Signale am Abschlußtelegraphen der Bahnhöfe und 
Hantehell 2 folgende: 
13. Einkht ist gesperrt. 
bei Dunkelheit: 
Die Siguallaterne am Tele- 
graphenmast zeigt nach Außen 
rothes Licht und nach Innen 
(der Station zugekehrt) grünes 
Licht. 
bei Tage: 
Der Telegraphenarm muß nach 
rechto wagerecht gestellt sein. 
   
14. Einfahrt ist frei. 
bei Tage: 1 bei Dunkelbeit: 
Der Telegraphenarm muß Die Signallaterne am Tele- 
schräg rechis nach oben gerichtet hraphenmast zeigt nach Außen 
sein (unter einem Winkel von grünes Licht und nach Innen 
etwa 45 Grad). (der Station zugekehrt) weißes 
— icht. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehen- 
den Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende 
estimmungen: 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphen- 
mast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im 
Rrhgebene Geleise befindel. 
Die luwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhösen und Haltestellen 
ist gestatlel; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzu- 
stellen. In Ausnahmesällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an 
einem und demselben Telegraphenmast mit den Signalzeichen für die Ein- 
fahrt angebracht werden, sosern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stations- 
beamten direkt möglich ist, oder durch Nachahmungssignase möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
do 
183. Einfahrt ist gesperrt. 
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am 
Telegraphenmast zeigt nach Außen 
rothes Licht und nach Innen 
(der Station zugekehrt) grünes 
Licht. (Die andere Signallaterne 
zeigt kein Licht.) 
bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm 
muß nach rechts wagerecht ge- 
stellt sein. 
 
	        
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