Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

D. Der Zug darf einfahren. 
bei Tage bei Dunkelheit 
Rechtsseitiger Telegraphenarm Grünes Licht der Signal- 
des Perrontelegraphen schräg nach laterne des Perrontelegraphen. 
oben gerichtet (unter einem Win- 
kel von etwa 45 Grad). 
  
2 Die optischen Siguale an den en Welserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit 
einer Laterne zu versehen. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger sleht parallel zur Weißes Licht der an dem Ausleger 
Richtung des Geleises. des Wasserkrahnet befindlichen Laterne. 
17. Der Auleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht quer (win- Rothes Licht der an dem Aus- 
kelrecht) zur Richtung des Ge- leger des Wasserkrahnes befind- 
leises. lichen Laterne. 
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können die unter 1 und II ausgeführten Signale 
sowohl auf Stationen als auf der freien Strecke angewandt werden. 
III. Signale om Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu be- 
achten: 
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges. 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung 
bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Vahnstrecke fährt 
s 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Zeichen. " Zwei weiß leuchtende La- 
ternen vorn an der Loko- 
motive.
	        
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