V. Rangirfignale.
a. Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender
Weise zu geben.
29. Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton,
30. Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Täöne,
31. Halt. ODrei kurze Pfiffe oder Töne schnell
hintereinander,
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b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben.
bei Tage: bei Dunkelheit:
29 a. Voxziehen. Senkrechte Bewegung des Senkrechte Bewegung der
Armes von oben nach unten. Handlaterne von oben na
unten.
30 a. Zurückdrücken. Wagerechte ewe desWagerechte Vewegung der
Armes hin und her. Handloterne hin und her.
31 a. Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der
rines Handlaterne.
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Allgemeine Bestimmungen.
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzelne
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge-
lassen find.
Diese Signalordnung trilt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher gelten-
den Signalvorschriften in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen
Deutschlands. Ausgenommen von derselben find diejenigen Eisenbahnen, welche
mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen
vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig er-
kannt wird.
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und
außerdem von den Vundetregierungen publizirt.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einsührung der Signaleinrichtungen ohne
besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können