Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

V. Rangirfignale. 
a. Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender 
Weise zu geben. 
  
29. Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, 
30. Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Täöne, 
31. Halt. ODrei kurze Pfiffe oder Töne schnell 
hintereinander, 
—– 
b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
29 a. Voxziehen. Senkrechte Bewegung des Senkrechte Bewegung der 
Armes von oben nach unten. Handlaterne von oben na 
unten. 
30 a. Zurückdrücken. Wagerechte ewe desWagerechte Vewegung der 
Armes hin und her. Handloterne hin und her. 
31 a. Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der 
rines Handlaterne. 
l- 
— 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzelne 
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge- 
lassen find. 
Diese Signalordnung trilt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher gelten- 
den Signalvorschriften in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen 
Deutschlands. Ausgenommen von derselben find diejenigen Eisenbahnen, welche 
mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen 
vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig er- 
kannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und 
außerdem von den Vundetregierungen publizirt. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einsührung der Signaleinrichtungen ohne 
besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können
	        
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