lür deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amis angemessene Fristen bewilligt werden. Vereits be-
willigte Befristungen werden hiervon nicht berührt.
Für die an den Grenzen Deutschlauds gelegenen Bahnstrecken, welche von
ausländischen Bahnverwallungen betrieben werden, können Ausnahmen von
dieser Signalordnung von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Verlin, den 30. November 1835.
Der Stellverkreter des Reichskanzlers:
v. VBoetticher.
*’
7. Neglerungs Bekanntmachung
vom 30. Dezember 1885,
die Normen für die Construktion und Ausrüstung der Eisenbahnen
Deutschlands betreffend.
Nachstehend wird der Text der „Normen für die Construktion und Ausrüslung
der Esenbahnen Deutschlands“, wie solcher in Gemähheit der vom Bundesrath in der
Sitzung November dieses Jahres auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-
vorfass Fash Veichase lautel, noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 30. Dezember 1885.
Fürstl. Rcuß-Pl. Landeeregierung.
Faber.
C. Pertbes.
Normen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
I. Konstruktion der Eisenbahnen.
8. 1.
Bauprojekt.
() Vei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem
zweiten Geleise zu verseben sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung. der Möhlichkeit hierzu
in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.