Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

lür deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amis angemessene Fristen bewilligt werden. Vereits be- 
willigte Befristungen werden hiervon nicht berührt. 
Für die an den Grenzen Deutschlauds gelegenen Bahnstrecken, welche von 
ausländischen Bahnverwallungen betrieben werden, können Ausnahmen von 
dieser Signalordnung von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Verlin, den 30. November 1835. 
Der Stellverkreter des Reichskanzlers: 
v. VBoetticher. 
*’ 
7. Neglerungs Bekanntmachung 
vom 30. Dezember 1885, 
die Normen für die Construktion und Ausrüstung der Eisenbahnen 
Deutschlands betreffend. 
Nachstehend wird der Text der „Normen für die Construktion und Ausrüslung 
der Esenbahnen Deutschlands“, wie solcher in Gemähheit der vom Bundesrath in der 
Sitzung November dieses Jahres auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs- 
vorfass Fash Veichase lautel, noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 30. Dezember 1885. 
Fürstl. Rcuß-Pl. Landeeregierung. 
Faber. 
C. Pertbes. 
  
Normen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
8. 1. 
Bauprojekt. 
() Vei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem 
zweiten Geleise zu verseben sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung. der Möhlichkeit hierzu 
in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
	        
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