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(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von bau-
lichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für
die freie Bahn nach Anlage A, für Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vor-
handen ist.
(3) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindesteus 150 mm von der
Innenkante des Schienenkopses entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben
von der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Innerhalb des
Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm
betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 mm ein-
geschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der
innerhalb des Geleises bervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des
Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweilerung größer sein, als die vorgenannten Maße.
(4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten
sind, bestimmt der Bundesrath.
5) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgebenden Zügen befahren werden, kann
nach Art ihrer Benutung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichtsbehörde
zugelassen werden.
8. 2.
Bauwerke.
1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter
Brücken ist nur ausnahmeweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der
Laudesaussichtsbehörde.
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Unterbau-
konstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
8. 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnikten und auf
Dämmnen ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen
des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie
mindestend 2 m von der Mitte des Geleises eutfernt liegt.
KS. 4.
Trockenlegung des Planums.
(1) Die Bahnkrone in Höhe der —— zun, außer bei eingedeichten
Strecken, mmindesteno 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen
2) Die Veltung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark
und gehörig entwässert sein.
S. 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der
Schienen gemessen) 1,455 m betragen. In stärker als nach 1 000 m Halbmesser