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(3) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte
u Milte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen
sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.
Bei Stationen mit geringem Versonenverkehr kann mit Genehmigung der
Landesaussichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
8. 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser
von 14 mmn beschrieben sein.
(3) Die Befeftigungsmittel, ale Stühle, Schrauben, Nägel u. f. w. sollen an der
Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter
Abnutzung . Sin mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.
4) Bei Befestigung der Stohverbindungen eines Geleises ist auf die durch die
Temperatur ansehenben Veränderungen der Konstruktionstheile Rücksicht zu nehmen.
S. 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens
so stark n daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 kg Belastung mit Sicherheit
tragen kann
S. 12.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länzge derselben.
1) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen
und Ueberholen von Gülerzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von Rangirköpfen und
Abzweigtgeliien in keiner slärkeren Neigung alo 1: 400 liegen.
( Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
(3) ans Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen
und an eingleisigen Vahnen zugleich Ausweicheslellen anzulegen, welche letztere die größten
auf der Anschlußfslrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen aufnehmen können.
Für einen 110 Wagenachsen enthallenden Zug ist eine nutzbare Geleislänge von 500 m zu
rechnen. In geringerer Entsernung ais 8 Kilometer kann die Einrichtung von Melde-
statlonen und Ausweichestellen nicht gesordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Aus-
weichegeleise nicht mit den Bahnslationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige
schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des PWaanums und der Bellung an den be-
treffenden Stellen, sowie durch aubreichende zur Hand befindliche Vorrälhe au Oberbau-
materialien und Telegraphenapparaten —’uoe
5. 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.
(1) zühren mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie der-
art mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für
die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn
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