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erfolgen kann. Benachbarle Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit einander
in Verbinrung zu setzen.
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerbalb der Stationen
nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden.
S. 14.
Konstruktion der Weichen.
) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen
so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Ab-
springen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet.
(2) Die Spiben der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit aufschlagen.
8. 15.
Drehscheiben.
) Aut allen Lokomotiv-Wechsel- und Reservestationen muß, sofern nicht aus-
schuehlie — zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren
Durchmesser nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmedteisen oder Stahl hergestellt sein.
8. 16.
Perrons.
(1) Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des
Reichs-Eisenbahn-Amto nicht mehr als 0,580 m über Schienenoberkante betragen
(2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis
zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte
desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron beuußt wird.
17.
Bedürfnißanstalten.
Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Bedürfnißanstalten anzuordnen
und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
Rampen.
(1I) Auf Bahnhösen und Haltestellen, wo die Ein= und Ausladung von Fahr-
zeugen oder Vieh in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen herzustellen,
deren Höhe über Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen
zur Verladung von der Seite und wenigstens eine derselben zur Verladung vor Kopf
eingerichtet sein.
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Vereissellung beweglicher Nampen.
3) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbei-
lührung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung rrk hiesen“ Geleisen oder aber die suceessive
Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.
) Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampen-
geleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr ge-