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(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 Prozent zu
verringern.
(3) Werden bröhere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser ent-
sprechent zu vergrößern
(4) Bei den Achsen der Personen-., Post- und Gepäckwagen soll die Stärke in
der Nabe nicht unter 115 mm und die größte zulässige Brutlobelastung um 20 Prozent
#z sein, als die Tabelle im Absah 1 dieses Paragraphen angiebt.
(5) Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an on Naben haben und
sind überhaupt an den Achsen und Achsschenkeln alle scharsen Absätze zu vermeiden.
III. Schlußbestimmungen.
§. 39.
1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an Stelle der
bisher geu in Kraft.
Sie finden end ka die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar:
. in ihrem Abschnitt
a) auf aue aso welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen
werde
b) auch ans die derzeit bereits im Vau oder Bekriebe befindlichen Bah-
nen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen
nach dem 1. April 1686 einem umfassenderen Umbau unterworfen
werden;
2. in ihrem Abschnitt 11
#a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu be-
schafft werden,
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Be-
triebsmittel, welche nach dem 1. April 1880 eine vollständige Um-
änderung erleiden.
(3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in
Räcksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
"40.
Auf Bahnen, welche nach der —ptN Erklärung der Landesregierung
und des Reichs-Eisenbahn-Amis zu den Bahnen untergeordneter Bedemung gehören,
finden die Vorschriften der §§. 1 bis 38 einschliehlich allgemein keine Anwendung.
Verlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.