Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Er ist befugk, die Vergütung für die von ihm seinen Auftraggebern, soweit solche 
innerhalb des Bürstenkhums wesentlich aushellich sind, zu berechnenden Mühewaltungen 
nud Auslagen nach den in der Anlage A. dieser Vekanntmachung aufgestellten Normen 
uz beanspruchen, so lange nicht etwas Anderes in dieser Beziehung regierungsseitig ange- 
ordnet ist. 
Sowohl in Bezug auf die nach vorstehender Ziffer 1 sich beurtheilende Thätigkeit 
bes kullurlechnischen Burcaus im Allgemeinen, als rücksichtlich der Berechn ung der Mühe- 
waltungen und Auelagen unterliegt der vereidete Techniker der nächsten Aufsicht Fürstlichen 
Landrathsamtes, in höberer und lehter Instanz derjenigen Fürstlicher Landesregierung. 
Die auf erhobene Veschwerden, welche sich auf das Verfahren des kulturtechnischen Bureaus 
resp. des leitenden Technikers betreffs der geleisteten oder zu leistenden Arbeiten resp. der 
aufgestellten Kostenberechnungen beziehen, ergehenden Weisungen der gedachten Behörden 
sind für ihn resp. das Bureau maßgebend. 
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Der das kulturtechnische Bureau leitende, eidlich in Pflicht genommene Techniker 
-ührt die amtliche Bezeichnung „vereideler Kultur-Ingenieur für das Fürstenthum Reuß 
Aelterer Linle.“ 
Demselben bleibt es zwar unbenommen, soweit die bezüglichen Einrichtungen dies 
nicht hindern, in sein Fach einschlagende Ansträge auch von Bewohnern benachbarter Ge- 
biekstheile des Königreichs und des oseenihun Sachsen und des Fürstenthums Reuß 
Jüngerer Linie zu übernehmen. Es ch seine Obliegenheit, diejenigen Aufträge, 
welche ihm von Privaten oder Geseilber us dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie 
zugehen, vor allen auderen zur Erledigung zu bringen. 
Dagegen wird sämmtlichen Gemeinden des Fürstenthums, soweit nicht eigene Fach- 
beamte für Arbeiten der unter Ziffer 1 bezeichneten Art von ihnen unterhalten werden, 
hiermit empfohlen, dem vereideten Landeskultur-Ingenieur vorzugeweise die Aufträge zu 
Arbeiten, welche in den unter Ziffer 1 ausgedrückten Bereich einschlagen, zuzuwenden. 
Der amtliche Nachweis der Richligkein von Vodenvermessungsergebnissen wird durch 
Vermessungsarbeiten und Aufnahmen, welche das suntschhe Bureau aus Aulaß der 
von ihm zu besorgenden Aufträge vornimmt, nicht gekührt. 
Die bezügliche Eigenschaft kann den bezeichneten Arbeiten nur durch Zeugniß des 
Landesgeometers, daß die betreffenden Aufnahmen und Flächenberechnungen mit den ein- 
schlägigen amtlichen bandewerwessungerrgebuisfen übereinstimmen, beigelegt werden. 
Die Bezeichnung des „vereideten ondetkultur. ngenteurs für das Fürstenthum 
Reuß Aelterer Linie“ und die Kundmachung betreffo der Verpflichtung desselben sowie des 
Zeitpunkts der Eröffnung der Thatigkeit des Bureaus erfolgt durch besondere Bekannt- 
machung. 
Greiz, am 15. Januar 1886. « 
Fürstlich Raußee, Landesregierung. 
aber. 
C. Verthed.
	        
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