Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

Geschirr auf seine Kosten slelll. Zulässig bleibt in diesemm Falle nur die Be- 
rechnung extraposlmähigen Trinkgeldes als Auslage 
Die Aunsätze unter 3 a. und b. kommen nicht zur Anwendung, wenn der Auf- 
traggeber die Verköstigung und Nachtlager unentgeltlich im eigenen Hause 
gewährt. 
Die Ansätze unter I. 4 des Tarifs kommen nicht zur Anwendung, wenn der 
Fsssehen die Beförderung von Instrumenten und Materialien auf eigene 
Kosten b 
Die holrlongg, des Kultur-Ingenieurs auf JZahlung der nach dem Tarif zu 
berechnenden Arbeits= und Auslagenvergütungen wird mit Beendigung der auf- 
getragenen Arbeit fällig. Ist diese jedoch umfangreicher Art, so ist die bezüg- 
liche Forderung in 2 Raten zahlbar, von denen die erste mit 36 des Rechnungs- 
betrages alsbald nach Beendigung der zu liefernden Arbeit schlber, die zweite 
mit 25 des Rechnungsbetrags spätestens mit Ablauf von 3 Monaten nach Be- 
endigung der Arbeit vom Austraggeber zu zahlen ist. — Diese Bestimmungen 
gelten insoweit, als nicht eine besondere einschlägige schriftliche Uebereinkunft 
zwischen dem Austraggeber und dem Kultur-Ingenieur besteht. Ueber Streitig- 
keiten belreffe der Frage, ob eine Arbeit als umfänglicher zu betrachten sei, 
entschriden erforderlichensalls die Aufsichtsbehörden. 
. Für Auslagen anderer Art, als der im Tarif unter I. erwähnten, kann der 
Kultur-Ingenieur, wenn er sie zu erforderlicher Ausführung der ihm in Auf- 
trag gegebenen Arbriten (z. B. durch Zahlung der Tage- oder Wochenlöhne 
der zu Meliorations-, Wasserleitungs= u. s. w. Herstellungen angenommenen 
Arbeiter) bestreitet, zu jeder Zeil nach Bewirkung der bezüglichen Auslagen vom 
Auftraggeber Erstattung im Maaße des thatsächlich nach ortsüblichen Säten 
bewirkten Aufwandes verlangen, wenn nicht ein bezüglicher schriftlicher Vertrag 
zwischen dem Austraggeber und dem Kultur-Ingenieur etwas Anderes bestimmk. 
*(ç 
* 
— 
9. Regierungs= Verordnung vom 22. Jannar 1886, 
eine Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 6. Juni 1873 
zum Gesetze vom 27. Februar 1873 wegen Errichtung einer 
Landrentenbank betreffend. 
Da durch die Abrechnung der in den Renten inbegriffenen Amortisationsguoten 
und der Kapitalabschlagszahlungen in den, in den Händen der Rentenschuldner befind- 
lichen Rentenduiktungsbuchern nicht nur die Geschäfte der Landrentenbankverwaltung erheb- 
lich vermebrt werden, sondern auch Erschwerungen für die Nemtenpfsichigen entslehen, so 
wird mit sSorenistimi höchster Genehmigung hiermit verordnet, was 
e bieher ersolgte Abrechnung der Amortisationsquoten 8 der sonstigen Ab- 
444brcbiner auf das Rentenschuldkapital in den Rentenquittungsbüchern kommt fortan 
Wegfall. Es ztanl 4ido die Verwaltung der Landrentenbank verpflichtet, jedem Renten- 
hulns: oder dem ihm Beaustragten auf mündliche Anfrage über den Stand der 
Amortisirung der Nrtenkopstanihun auf Grund der Nentenkataster Auskunft zu ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.