Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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2. Die Bezirkosteuer-Einnahmen zu Zeulenroda und Burgk werden von der ihnen 
nach Ziffer 4 Absah 2 der Regierungsverordnung vom 6. Juni 1873 obliegenden Ver- 
pflichlung, über die bei ihnen eingehenden Rentengahlungen Interimsquittungen auszustellen 
und die Rentenquittungsbücher bei Ablieferung der Rentbeträge an die Kasse der Land- 
rentenbank abzuliesern, entbunden und angewiesen, die Quiltung in den von den Zahlungs- 
bflichtigen vorzulegenden Rentenquittungsbüchern zu leisten und die letzteren sodann an die 
Zahlenden zurückzugeben. 
Greiz, den 22. Jannar 1886. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
10. Reglerungs-Verordnung vom 27. Januar 1886, 
einen Nachtrag zu den zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gegebenen 
Bestimmungen betreffend. 
Nachdem es sich als nothwendig herausgestellt hat, eine Ergänzung der in der 
Regierungs-Verordnung vom 11. Juni 1884 erlassenen, auf die Ausfübrung des Reichs- 
gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 bezüglichen Be- 
stimmungen in einem Punkt eintreten zu lassen, wird mit Höchster Genehmigung Sere- 
hissimi verordnet, was folgt: 
Der erste Absatz des §. 3 der Regierungs-Verordnung vom 11. Juni 1884 
wird aufgehoben und durch Folgendes ersett: 
Streitigkeiten über die in F. 57 Absatz 2 bis 4 des Reichsgesetzes 
bezeichneten Ansprüche werden, da ein Verwaltungsstreitverfahren im 
Fürstenthum nicht besteht, von der zunächst zuständigen Aufsichtsbehörde 
entschieden. 
die zuständige Aussichtsbehörde der Gemeindevorstand einer 
Stadt und kommt die Stadtgemeinde oder der Ortsarmenverband, welche 
durch denselben Gemeindevorstand vertreten werden, zugleich als Partei in 
Frage, so werden die fraglichen Streitigkeiten von der zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde (P. 5) entschieden. 
Nach F. 58 des Reichsgesetzes ist die vorläufige Vollstreckbarkeit 
der Entschridung ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung findet in Ge- 
mäßheit der Vorschriften desselben Paragraphen die binnen 2 Wochen nach 
erfolgler Zustellung derselben zulässige Berufung auf den Rechtsweg mittelst 
Klagerhebung statt. 
Greiz, den 27. Jannar 1886. „% 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
aber. 
C. Perthes.
	        
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