Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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und sonstige Hülsepersonal fungirt bis auf Weiteres auch als Bureau= und Hülfspersonal 
des Heimathsamies 
Das Gesetz vom 9. Jannar 1886, d Organisation und den Geschäftsbereich des 
Landarmenverbandes und die in Eneiigkeien der Armenverbände entscheidenden Spruch- 
behörden betreffend, tritt ebenso wie diese Ausführungsverordnung mit dem 1. März 
dieses Jahres in Krast. 
Greiz, am 6. Februar 1886. 
Furstlich Reuß- Pauische Landesregierung. 
C. Perlhes. 
A. Nachtrag vom 10. Februar 1886 
zu der Landebhern hen Verordnung vom 20. Februar 1852, den Beitritt 
der Landesangehörigen zu den im Ausland bestehenden Feuerversicherungs- 
anstalten betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ꝛc. ꝛe. ꝛc. 
haben für nöthig erachtet, die Vorschriften des §. 5 der bantesherrlichen Verordnung vom 
20. Februar 1852, den Beitritt der bandcsangehörigen zu den im Ausland bestehenden 
Heuerversicherungsanstalten betreffend, bei der theilweise veränderten Einrichtung des Ge- 
schsstsbetriebes dieser Unternehmer abzuändern und verordnen daher was folgt: 
Die angcorrueten Anzeigen über erfolgte Versicherungen und über desfallsige Ver- 
änderungen sind ven demjenigen Hauptagenten der bezüglichen Versicherungsanstalt zu 
bewirken, welcher im hiesigen Fürstenthum seinen Wohnort hat. 
Ist ein Hauptagent der bezüglichen Versicherungsanstalt im Fürstenthume nicht 
wohnhast, so sind die angeordneten Anzeigen von demjenigen Agenten zu bewirken, welcher 
Seiten der durch ihn vertretenen Versicherungsauslalt mit dem Auftrag versehen ist, die 
ersorderlichen Anzeigen für das Gesammtgebiet des Fürstenthums an die zuständigen Be- 
hörden zu erstatten. 
Ist ein Hauptagent der bezüglichen Versicherungsanstalt im Fürstenthume nicht 
wohnhaft und keiner der mehreren inländischen Agenten derselben Versicherungsanstalt mit 
einem vorgedachten Auflrag betraut, so sind die angeordneten Anzeigen von demjenigen 
Agenten zu bewirken, welcher den Versicherungsantrag bezw. den Antrag auf Veränderung 
der Versicherung entgegengenommen hat. 
rkundlich haben Wir die ge benwertige. * Höchsteigenhöndig vollzogen 
und mit Uaserem Fürstlichen Insiegel versehen la 
Neue Vurg zu Greiz, den 10. #. 188. 
(L. S.) HSeinrich XXII. 
Faber.
	        
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