Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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20. Reglerungs-Bekauntmachung vom 1. April 1886, 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Nachstehende „Abänderungen der Poftorduung vom 8. März 1879“ werden in 
Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichee vom 28. Ok- 
tober 1871 (Reichsgesetbl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am I. April 1886. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Verlin, 21. März 18386. 
Abänderungen 
Peostordnung vom §#. Marz 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesched über das Postwesen des Deut- 
schen Reiches vom 28. Oktober 10n wird die Postordnung vom 8. März 1879 in 
solgenden -p- abgeändert: 
Im F. 2, #Aihenseite betreffend, er hält der Absatz I folgende 
anderweite Fa . 
1 Der Absender darf aus N## Außenseite einer Postsendung außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bez. seine Firma, sowie 
seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche 
sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Ve- 
dingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Ver- 
merke 2c. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht über- 
schreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich 
befinden. Auf der Rückseite der Briesumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, kön- 
nen außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen 
als Ersatz für einen Siegel- oder Skempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen 
Bestimmungen für Post.Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Posl= 
anweisungen Hett 88. 3, 12, 13, 14 und 16. 
Der F. 11 „Zur Postbeförderung bädingt zugelassene Gegenstände“ betref- 
send, wird, wie folgt, abgeä 
1. Der Absatz lerhält brsdnn Zusatz: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche un ter #nahme (§. 18) 
versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die 
Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sen- 
dung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24
	        
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