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Drucksachen sind auch in hern, olener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karlen
die Bezeichnung „Postkarte“ nichl tr
2. Im Absaz VII Fe*n hinter den Worten „Es soll jedoch ge-
stattet sein“ die Stelle unter 1. folgende Fassung:
. auf der Außenseite, die nach §. 2 Absah I bei Vriefen zulässigen Ver-
merke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen aagsuniale
3. Der Absat X erhält folgende veränderte Fass
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem an l entsprechende
Drucksachen anzusehen:
I. welche nach Form, Papier, Druck oder sonsiiger Beschaffenheit nicht als Ve-
standtheile derjenigen Zeitung oder gZeitschrist erachtet werden können, mit
der die Versendung erfolgen soll;
welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein beqzogen werden können.
do
6. Im 8. 15, 1 Hinschreibsenvungen. betreffend, ist im ersten Satze
des AbsatzI hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe" hin-
zuzufüge
— erschleßlth jedoch der dringenden Packele (F. 11 a) —
7. Im K. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ belreffend, trelen sol-
gende Aenderungen ein:
1. Im Absah III ist slatt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt“
u seen:
dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt.
2. Im Absah V sind die Angaben unter à zu streichen und die
folgenden Sätze b.e, d mit bez. a, b, c zu bezeichnen; dem-
entsprechend sind im letzten Satze die Worte: „unter à und
b“ bez. „unter c und 4" abzuändern in:
unter # bez. unter b und c.
#3. Im S. 13, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende
ern ein:
. Im AbsatzI sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage
bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuän-
dern in:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließ-
lich zulässig.
2. Der Absatz ist zu streichen; die solgenden Absade er-
halten dementsprechend die Nummern II bis VII
9. In &. 19, „Poftaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ aelteid,
erhalt der Absa I folgenden veränderten Eingan
IX vi Pestrerwaltung haftet für eine Postauftragesendung wie für einen einge-
schriebenen Bries.