Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Drucksachen sind auch in hern, olener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karlen 
die Bezeichnung „Postkarte“ nichl tr 
2. Im Absaz VII Fe*n hinter den Worten „Es soll jedoch ge- 
stattet sein“ die Stelle unter 1. folgende Fassung: 
. auf der Außenseite, die nach §. 2 Absah I bei Vriefen zulässigen Ver- 
merke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen aagsuniale 
3. Der Absat X erhält folgende veränderte Fass 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem an l entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
I. welche nach Form, Papier, Druck oder sonsiiger Beschaffenheit nicht als Ve- 
standtheile derjenigen Zeitung oder gZeitschrist erachtet werden können, mit 
der die Versendung erfolgen soll; 
welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein beqzogen werden können. 
do 
6. Im 8. 15, 1 Hinschreibsenvungen. betreffend, ist im ersten Satze 
des AbsatzI hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe" hin- 
zuzufüge 
— erschleßlth jedoch der dringenden Packele (F. 11 a) — 
7. Im K. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ belreffend, trelen sol- 
gende Aenderungen ein: 
1. Im Absah III ist slatt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt“ 
u seen: 
dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt. 
2. Im Absah V sind die Angaben unter à zu streichen und die 
folgenden Sätze b.e, d mit bez. a, b, c zu bezeichnen; dem- 
entsprechend sind im letzten Satze die Worte: „unter à und 
b“ bez. „unter c und 4" abzuändern in: 
unter # bez. unter b und c. 
#3. Im S. 13, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende 
ern ein: 
. Im AbsatzI sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage 
bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuän- 
dern in: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließ- 
lich zulässig. 
2. Der Absatz ist zu streichen; die solgenden Absade er- 
halten dementsprechend die Nummern II bis VII 
9. In &. 19, „Poftaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ aelteid, 
erhalt der Absa I folgenden veränderten Eingan 
IX vi Pestrerwaltung haftet für eine Postauftragesendung wie für einen einge- 
schriebenen Bries.
	        
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