Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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10. Im §. 20, „Poslaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, 
erhält der Absatz XlI solgenden veränderten Eingang: 
XII Die Postwerwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein. 
geschriebenen Brief. 
11. Im §. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Absätze 
III und IV solgende veränderte Fassung: 
III An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienfl- 
stunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmitlags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab 
findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienst- 
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor- 
stehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch 
die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober- 
Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn- 
tagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
IV Insofern bei einer Postanftalt eine Einrichtung besteht, welche von den in Be- 
zug auf die Dienftstunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht, kann 
es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
Ferner tritt als XII Absatz neu hinzu: 
XII Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Abs. 
XI) dürsen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders er- 
schtigt si gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der 
Schalterdienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeich- 
net sein. Für jedes Packet ist, neben den im F. 11 a für dringende Packetsendungen fest- 
grichen Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu ent- 
richten. 
12. Im F5. 29 erhalten die Absätze I bis V solgende veränderte 
Fassung: 
I! Der Absender einer Poftsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift 
abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei 
Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung 
der Aufschrift nicht zulässig. 
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von 
welcher die Ausschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefum- 
schlages bez. der Vegleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die 
Sendung ertheilt ist, abgiebt. 
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
sordert oder die Abänderung ihrer Ausschrist wünscht, sich als Absender auszuweisen,
	        
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