Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

88 
stehende Höhe nicht übersteigen. Ihre höchste Zahl wird — mit Vorbehalt weiterer Be- 
stimmungen — auf 60 für beide abähoslangen zusammen festgestellt. 
Die Aufnahme in die Präparandenklaffe wird an folgende Bedingungen geknüpft: 
Der Aufzunehmende mu 
confirmirt, körperlich gesund, nicht schwerhörig und gebrechlich, von guter 
DJus und gesunder Stimme sein, 
von gewecktem Geist, gutem Charakter, reinen Sitten und unlescholtenem 
Wandel sein, 
kkertig und mit richtiger Betonung der Sätze lesen können, 
it den Elementen der deutschen Sprachlehre bekannt sein, einen leichten 
Aufsatz, sowie ein Diktat ohne allzu grobe orthographische und grammatische 
behler ankertigen können, 
eine, wenn auch nicht ausgebildete, doch regelrechte und reinliche Handschrift 
liefern 
die —- des kleinen Katechismus Luthers, eine Anzahl von Kern- 
sprüchen der heiligen Schrift und von den vorzüglichsten Kirchenliedern im 
Gedächluiß haben, 
eine genügende Bekanntschaft mit den behren des Christenthumes, mit der 
biblischen Geschichte, sowie mit den Elementen der Weltgeschichte und Geo- 
graphie besitzen, alles in dem Maße, wie man es von einem guten Schüler 
der Oberklasse einer Volksschule erwarten kann, 
.Hin den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, gewöhnlichen und Deei- 
malbrüchen hinreichend bewandert sein, 
musikalisch btanlagt und soweit vorgebildet sein, daß er die Noten kennt, 
einen Anfang im Singen nach Noten und im Elavier= oder Violinspiel ge- 
# — 
* 
2 57* 
— 
*r* 
Die Aufnahmeprüfung, zu wusläss# C Gonstrmationsscheit, Inpsschein, ein 
Zeugniß über die körperliche Qualifikation zum Lehrerberuf (L. §. 3, 1) von einem zur 
Führung eines Amtssiegels berechtigten Arzte und ein Zeugniß der wiett besuchten Schule 
einzureichen sind, ist alljährlich nach Ostern an den im Amts- und Nachrichtsblatte bekannt 
zu machenden Tagen zu veranstalten. Sie wird unter Leitung des Superintendenten mit 
Zuziehung der geistlichen Mitglieder des Consistoriums durch die am Seminar wirkenden 
Lehrer vollzogen. Dem gesammten Prüfungskollegium steht die Entscheidung über Auf- 
nahme oder Nichtaufnahme zu. 
8. 6. 
Die Aufzunehmenden sind mit den Ordnungen der Lehranstalt bekannt zu machen und 
darauf, doß 6 dieselben gewissenhaft beabachten wollen, mittelst Handschlages zu verpflichten. 
Aufgenommenen haben sich durch Revers zu verpflichten, nach Beendigung 
ihrer aue im Lehrerseminar jede Lehrerstelle, welche das Fürstliche Conststorium 
ihnen etwa übertragen wird, anzunehmen und sich mindestens so lange im Schuldienste 
des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie verwenden zu lassen, als sie dem Seminar ange- 
hört haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.