Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die Wahl der Wohnung hängt bei Auswärtigen von der Genehmigung des Di- 
rektors ab. 
5. 6. 
« JederkünftigaufgrnoamtestePkåpakassdkcfp·ScmiIlariflh-1tbeiseincmEintkitt 
ein Eintrittsgeld von 3 Mark zu entrichten. 
Das Schulgeld beträgt für Inländer vierteljährlich 6 M. 25 Pf., für Ausländer 
12 M. 50 Mf. 
Armen Schülern, wolche sich dessen würdig zeigen, kann dieses Schulgeld auf An- 
suchen ganz oder theilweise von Fürstlichem Consistorio gestundet werden. 
erläßt ein Schüler die Anstalt vor Beendigung seines Curfus, so werden ihm 
seine Zeugnisse nicht eher ausgehändigt, bis er sein rückständiges Schulgeld bezahlt hat. 
Geht er im Laufe eincs Quartals ab, so hat er das Schulgeld auf den Monat, in 
welchem dieses geschiebt, noch mit zu bezahlen. 
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Weun sich nach dem Urkheil sämmtlicher Lehrer herausstellt, daß ein Präparand 
oder Seminarist nicht die erforderlichen Anlagen, oder daß er ein für einen Schullehrer 
haug ungeeignetes Wesen hat, so muß derselbe die Anstalt verlassen. » 
Ebenso muß Entlassung erfolgen, wenn ein Schüler durch sein sittliches Verhalten 
oder durch beharrliche Trägheit sich unwürdig macht, der Anstalt ferner anzugehören. 
Alle halbe Jahre, zu Michaelis und Ostern, erhalten sämmtliche Präparanden 
und Seminaristen Censuren. 
8. 9. 
Solche Jünglinge, welche dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie nicht angehören, 
sollen nur dann Aufnahme finden, wenn genügend befähigte Landesangehörige in ge- 
statteter Anzahl nicht vorhanden sind. 
S. 10. 
Nach Vollendung des Cursus hat sich der Seminarist nach Maßgabe der be- 
stehenden Prüfungsordnung einer Entlassungsprüfung zu unterwerfen, durch welche die 
Befähigung des Zöglings zur provisorischen Anstellung im Schulamt festgestellt wird. 
Besteht der Seminarist die Prüfung, so ist er in die Liste der Schulamtskandidaten 
aufzunehmen und gilt als befähigt zur provisorischen Verwaltung einer Schulstelle. 
Nach Verlauf von zwei Jahren von Ablegung der ersten Prüfung an gerechnet 
hat sich der Schulamtokandidat einer zweiten (sogenannten Wahlfähigkeits.) Prüfung vor 
der bei ürstl. Consistorio bestehenden Prüsungskommission und nach den bestehenden 
Ordnungen zu unterwerfen. 
ird diese zweite Prüfung von dem Schulamtskandidaten mit Erfolg abgelegt, 
so kann er definitiv im Schuldienste angestellt werden. 
Besteht er diese Prüfung nicht, so kann er nach Verlauf eines Jahres noch ein- 
mal zugelassen werden. 
S. 11. 
DDas Publikandum vom 21. November 1839 (Amtsblatt von 1839 Nro. 49 
Seite 139) und die dasselbe ergänzende Conststorialbekanntmachung vom 29. März 1860 
(Ges.-Samml. v. 1860 Seite 26), ingleichen die Consssortal- Bekamtmachmna vom
	        
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