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24. Juli 18683, die Verlegung des Aufnahme- und Abgangs-Termins für die Zöglinge
beß hiesigen Schullehrerseminar betreffend (Ges.= S. S. 69), vom 18. Juli 1871, die
Grhöhung des Schulgeldes für das hiesige Schullehrerseminar betreffend (Ges.-S. S. 89)
und vom 22. März 1875, fiuhge Aenderungen in der Organisation des hiesigen Schul-
schrerseminar betreffend (Ges. S. S. 73), werden aufgehoben.
Greiz, am 15. April 1886.
Fürftl. we,nes Consisiorium.
aber.
C. Perthes.
24. Landesherrliche Verordnung vom 17. April 1886,
die Mitwirkung der Gemeindevorstände bezüglich der Aufnahme von neuzu-
gezogenen schulpflichtigen Kindern in die Volksschule betreffend.
Wir Heinrich der Jwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. 2c.
verordnen auf Vortrag Unserer Landesregierung und Unseres Consistoriums mit Bezug-
nahme auf die Bestimmung in Artikel II der Landesherrlichen Verordnung vom 30.
zember 1883, die Aufstellung von Verzeichnissen der schulpflichtig werdenden Kinder
Behuss ihrer Aufnahme in die Volksschulen betreffend, das Folgende:
Den —“3 liegt ob, den - beziehentlich Lehrern inner-
halb 3 Tagen von der geschehenen Anmeldung a #. 2 der Regierungs-Verordnung
vom 12. Juni 1878, das Meldewesen beresco, G es. S. S. 15) von den in den
Gemeindebezirk zugezogenen, im schulpflichtigen Alter besirdligen Kindern unter Angabe
des vollständigen Namens, des Geburtstages des Kindes, der Namen, des Gewerbes und
der Religion (Confession) sowie der Wohnung des Vaters beziehungsweise der unehelichen
Mutter Hrhstichr Nachricht zu geben.
i der Anmeldung ist von dem Gemeindevorstande der Vater beziehungsweise
die uneheliche Mutter eines zugezogenen schulpflichtigen Kindes darauf hinzuweisen, daß
und wo das letztere ungesäumt zur Schule anzumelden ist.
5. 2
Die Schuldirektoren beziehungsweise Lehrer haben zu überwachen, daß das an-
gemeldete Kind der Schule des neuen Wohnortes alsbald zugeführt werde.
Erfolgt die Zuführung des Kindes zur Schule nicht mindestens am Tage nach
dem Eingang der Benachrichtigung (s. F. 1) so haben sie die Eltern desselben daran zu
erinnern und wenn dann das Kind am nächsten Schultag zu dem Unterricht beziehentlich zu
der angesetzten Prüfung nicht erscheint, alsbald dem Schulvorstand hiervon Anzeige zu machen.
lrrkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Hürstiche, lege beifügen lassen.
in Greiz, den 17. April 1886.
8) Heinrich XXII.
Faber.