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entsferut werden oder in welchen die Versammlung soust eine die öffentliche Ruhe und
die gesetzliche Ordnung gefährdende Haltung annimmt oder Bestrebungen zu Tage treten,
welche auf den Umsturz der bestehenden Staats= oder Gesellschaftsordnung gerichtet sind.
Außerdem sind die überwachenden Beamten besugt, vorbehaltlich des gegen die
Betheiligten geseblich einzuleitenden Strafverfahrens, sofort jede Versammlung aufzulösen,
czüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige (F. 2) nicht vorgelegt werden kann.
Die Auflösung ist mit lauter Stimme auczusprechen.
Sobald eine rrin für gufgelöst erklärt ist, sind alle Amvesenden ver-
pflichtet, 5 sofort zu entfernen.
n Fall des üngehorsarns kann die Auflösung durch die Politeiorgane, nach Be-
finden ͤn die bewaffnete Macht zur Audsũhrung gebracht werden
F. 11.
Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bedürsen der vorgängigen Ge-
nehmigung des Fürstlichen Landrathsamtes. Diese Genehmigung ist schriftlich nachzu-
suchen. Dafür, daß dieses geschehe, ist jeder der Unternehmer, Vorsteher und Ordner
der Versammlung verantwortlich.
Als Versammlungen im gedachten Sinne haben auch öffentliche Auf= und Um-
züge, sowie öffentliche Festlichkeiten zu gelten.
Insoweit zu Versammlungen, öffentlichen Auf= und Umzügen oder Festlichkeiten
öffentliche Straßen und Plätze in Städten benützt werden sollen, bedarf es neben der
Genehmigung des Fürstlichen Landrathsamtes in der gedachten Bcziehung noch der Er-
laubniß des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes.
Bei Einholung der Genehmigung für öffentliche Auf= und Umzüge ist der beab-
sichtigte Weg anzugeb
Die Ert nuheeng. der Erlanbniß des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes ist von
dem Nachweis der ertheilten Genehmigung des Fürstlichen Landrathsamtes abhängig
zu machen.
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Züge und Versammlungen bei Frshute sichmbegängnisse und Hochzeiten,
sowie Aufzüge bei kirchlichen Bestlichkeiten, wenn sie in der hergebrachten Weise staktfinden,
bedürfen weder einer vorgängigen Genehmigung noch einer Anzeige.
Bei Aufzügen aus Veranlassung ortsgebräuchlicher Festlichkeiten, sowie bei Auf-
zügen, die von brstehenden Vereinen nur zu Vergnügungszwecken unternommen werden,
genügt, wenn die Zahl der dabei betheiligten Personen 200 nicht übersteigt, die späte-
stens eine Siunde vor dem Beginne des Aufzuges an den Gemeindevorstand erstattete
Anzeige des Vorf
Unber rrühn“ !4ti“•= hierbei die wegen der Auf., Durch-, Um- und Auszüge an
Sonn., Beft= und Bußtagen bestehenden besonderen Vorschriften.
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