26. Regierungs Verordnung vom 23. August 1887,
einige Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz vom 11. Juli 1887,
betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfall-
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, wird auf Grund von F. 49 des ge-
dachten Gesetes in Verbindung mit §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 mit Höchster Genehmigung erenissimi vorläufig, unter Vorbehalt weiterer Be-
stimmungen verordnet, was folgt:
8. 1.
Es sollen im Sinne des angeführten Reichsgesehes gelten:
a. als „Gemeindebe hörde“ die Gemeindevorstände, in den einem Ge-
meindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonstigen
Domanialbesihungen die bestellten Ortspolizeibeamten, in den excommuna-
lisirten Ritlergütern die Besitzer resp. deren nach §. 5 des Gesetzes vom
26. März 1868 unter C beigefügten Bestimmungen bestellten Stell-
vertreter;
alo Ortspoliz ibehörben, euntere Verwaltungsbehörde“
und odie nach §. 22 des Reichsgesetzes von der Landes-
central behörde bestimmte Veyürc, für die städtischen Gemeinde-
bezirke die Gemeindevorstände, in Rücksicht auf die übrigen Gemeinde-
bezirke und die einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen
Domanialbesibungen das hürsiich Landrathsamt;
. als „höhere Verwaltun gsbehörde“ sür die städtischen Gemeinde-
bezirke die Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, hinsicht-
lich der übrigen Gemeindebezirke und selbständigen Gutsbezirke der Landes-
ausschuß, in Ansehung der keinem Gemeindebezirk angeschlossenen Fürst-
lichen Domanialbesitzungen der Vorsizende des Landesausschusses.
§. 2.
In den Fällen des §. 8 al. 1 und 2 des angeführten Reichsgesetzes gilt als die
zur Poltnstengchrn Entscheidung berufene Aussichtsbehörde der Gemeinde, soweit dabei
ein slädtischer Bezirk in Frage kömmt, die Aufsichtsbehörde über sädtische Gemeindever=
waltung, hinsichtlich der übrigen Gemeindebezirke der Landesausschuß.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche gegen die in Anspruch genommene Gemeinde-
krankenversicherung oder Krankenkasse werden, da ein Verwaltungsstreitwerfahren im Fürsten-
thum m besteht, von der zunächst zuständigen Aussichtsbehörde entschieden.
Welche * als Aufsichtsbehörde inm Sinne des vorstehenden Sahes zu gelten
vi bestimm sich nach den Regierungs-Verordnungen vom 11. Juni 1884, vom 19.
i 1884 und vom 27. Jannar 1886.
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