Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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29. Gesetz vom 3. Oktober 1887, 
die Concessionspflicht der gewerbsmäßigen Abhaltung von Tanzlustbarkeiten 
betreffend. 
Wir Heinrich der JZwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags das Folgende: 
5. 1. 
Wer gewerbsmäßig Tanzlustbarkeiten in bestimmten Wirthschafts= oder sonstigen 
Räumen veranstalten, oder zu deren Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, be- 
darf in Zukunft der Erlaubniß des Landeausschusses. 
iese Erlaubnih ist nur solchen Personen zu ertheilen, welche die Berechtigung 
zum Ausschiten von Wein, Bier und Branntwein erlangt haben oder gleichzeitig mit 
der in al. 1 gedachten Erlaubniß erlangen. 
ie von den ebenerwähntken Personen nachgesuchte Erlaubniß ist aber dann zu 
versagen: 
1. wenn das zur Veranstaltung der Tanzlustbarkeiten behiimant Zolel wegen 
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht gen 
2. wenn die Lage des Lokals in der Nähe Fürstlicher ise liasigungen 
befũrchten läßt, 
enn die Nähe von Kirchen, Schulen, oder anderen öffentlichen Gebäuden, 
Krankenhäusern oder Heilanstalten besorgen läßt, daß die bestimmungsgemäße Benuhung 
derselben durch Tanzlustbarkeiten eine Störung erleide, 
4. wenm der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl von 
Personen die vGerlaubnß bereits ertheilt ist. 
fz# Entschliehung darüber, ob ver lehtere Versagungsgrund vorliegt, ist ins- 
besondere 2 die Volkszahl, den Wohlstand der Einwohner im Orte und in der Um- 
E— und auf die Zahl der in der uist vorhandenen Tanzslätten Rücksicht 
zu nehmen 
hore Vor Ertheilung der Entscheidung ist jedenfalls der Gemeindevorsland gutachtlich 
zu hören 
Die jenigen Personen, welche bei Erlaß dieses Gesehes bereits mit dem gewerbs- 
mäßigen Betrleb der Ubhaliung von Tanzlustbarkeiten begonnen haben, bedürfen einer 
Concession nicht. 
8. 2. 
Die Erlaubniß kann zurückgenommen und den Personen, welche bereits vor dem 
Inkrasttreten dieses Gesebes damit begonnen haben, gewerbsmäßig Tanzlustbarkeiten in 
17“
	        
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