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ihren Wirthschafts- oder sonftigen Räumen zu veranstalten, oder zu deren Veranstaltung
ihre Räume benutzen zu lassen, kann die Befugniß hierzu von dem hierzu zuständigen
Landesausschuß entzogen werden:
1. wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die in Ausübung
des Gewerbebetriebs veranstalteten Tanzlustbarkeiten zur Förderung der Völlerei oder der
Unsittlichkeit mißbraucht werden,
2. wegen wiederholter Uebertretung der die Ausübung der Befugniß des Tanz-
haltens betreffenden Bestimmungen.
Die ertheilte Erlaubniß bezw. die Befugniß zum Tanzbalten derjenigen Personen,
welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes damit begonnen haben, wird hin-
sällig, sobald die Verechtigung zur Ausübung der Schankwirthschaft den gewerbsmäßig
Tanzlustbarkeiten veranstaltenden Personen Seiten der zuständigen Behörde entzogen wird.
F. 3.
Gegen die Entscheidungen des Landesausschufses (§. 1 und 2) ist die Veschwerde
an die Fürstliche Landesregierung innerhalb einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen
zulässig.
8. 4.
Die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung eines der gewerbemäßigen Ab-
haltung von Tanzlustbarkeiten zu dienen bestimmten Lokals ist erst dann zu ertheilen,
wenn der Unternehmer die Erlaubniß zu derselben erlangt hat.
8. 6.
Wer ohne die in diesem Gesetz vorgeschriebene Erlaubniß Tanzlustbarkeiten in
seinen Räumen veranftaltet oder veranstalten läßt (5§. 1 und 2), wird mit Geldstrafe
bie zu 300 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
F. 6.
Die Vorschriften bezüglich des Erfordernisses polizeilicher Gestattung von Tanz-
lustbarkeiten an bestimmten Tagen, sowie die sonstgen Vestimmungen betreffs des Tang-
haltens werden durch obige Vorschriften nicht ber
Urkundlich haben Wir dieses Geset anrenenbe vollzogen und Unser Fürst-
liches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Jagdschloß Idawaldhaus, den 3. October 1887.
(I. 8) Seinrich Tn.
haber.