Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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8. 5. 
Jeder Schulvorfiand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung innerhalb der Schranken 
des Gesetzes feftzusetzen. Jedoch bedarf es zu deren Wirksamkeit der Genehmigung der- 
selben Seitens Fürstlichen Consistoriums. 
. 6. 
Für die Protokollniederschriften ist ein dauerhaft gebundenes Folio-Buch zu halten, 
welches zu paginiren ist. 
§S. 7. 
Ergänzungen und Abänderungen gegenwärtiger Verordnung bleiben vorbehalten. 
Greiz, am 1. November 1867. 
Fürstlich Reuß-Plouisches Confistorinm. 
Faber. 
Richter. 
36. Regierungs-Verordnung vom 2. November 1887, 
betreffend eine Ausführungsbestimmung zu der vom Bundesrath erlassenen 
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu 
ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1867. 
Mit Serenissimi Hoöchster Genehmigung wird in Verfolg der Instruction vom 
30. August dieses Jahres zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen ab- 
ändernden Bestimmungen des Gesezes vom 21. Juni 1887 verordnet was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Artikel II §. 4 des 
Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 soll für das Gebiet des Fürstenthums die Fürstliche 
Landesregierung gelten. 
Greiz, am 2. November 1887. 
Fürfilich Reuf- Plauisce Landesregierung. 
aber. 
Richt. 
ichtigung. 
Seite 82 der — u es * l Ntv28(laa[takt..MZO-—100hetsea 
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